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Rückstellungsbildung für die Entsorgung von Energiesparlampen kann zulässig sein

FG Münster 18.8.2015, 10 K 3410/13 K,G

Ein Elek­tro­nikhänd­ler darf für die Ent­sor­gung von En­er­gie­spar­lam­pen eine Rück­stel­lung bil­den, so­weit eine Ent­sor­gungs­pflicht nach dem Ge­setz über das In­ver­kehr­brin­gen, die Rück­nahme und die um­welt­verträgli­che Ent­sor­gung von Elek­tro- und Elek­tro­nik­geräten (Elek­troG) be­steht. Dem­ge­genüber darf für die zwar in den Ver­kehr ge­brach­ten, aber (noch) nicht ge­mel­de­ten Leucht­mit­tel keine Rück­stel­lung ge­bil­det wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH und be­treibt einen Großhan­del mit Elek­tro­nik­geräten. Sie ist als Her­stel­le­rin i.S.d. Elek­troG bei der Stif­tung "ear" re­gis­triert, die vom Um­welt­bun­des­amt mit der Wahr­neh­mung ho­heit­li­cher Auf­ga­ben in Form der Ko­or­di­nie­rung der Ent­sor­gung von Alt­geräten be­traut ist. Nach dem Elek­troG ha­ben die Her­stel­ler für Geräte, die seit dem 13.8.2005 in den Ver­kehr ge­bracht wer­den, eine Ga­ran­tie für die Ent­sor­gung zu leis­ten. Hierfür stellt die Stif­tung "ear" den Her­stel­lern abhängig von der Menge der ver­kauf­ten Geräte Gebühren in Rech­nung.

Die Kläge­rin bil­dete ab 2005 Rück­stel­lun­gen für Ent­sor­gungs­kos­ten von En­er­gie­spar­lam­pen, die das Fi­nanz­amt nicht an­er­kannte. Es war der An­sicht, dass die öff­ent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung vor Er­lass des Gebühren­be­scheids noch nicht hin­rei­chend kon­kre­ti­siert sei. Wenn sich eine öff­ent­lich-recht­lich Ver­pflich­tung nicht un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz son­dern erst durch eine behörd­li­che Verfügung er­gebe, könne eine Rück­stel­lung erst ge­bil­det wer­den, wenn die zuständige Behörde einen voll­zieh­ba­ren Ver­wal­tungs­akt er­las­sen habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Körper­schaft­steu­er­be­scheide und die Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide 2007-2009 wer­den da­hin geändert, dass die Rück­stel­lung für Ent­sor­gungs­kos­ten für Leucht­mit­tel mit 38.100 €, 66.000 € und 89.300 € zu berück­sich­ti­gen ist.

Für die ab dem 13.8.2005 in den Ver­kehr ge­brach­ten und der Stif­tung "ear" ge­mel­de­ten Leucht­mit­tel können durch­aus Rück­stel­lun­gen ge­bil­det wer­den. In­so­weit liegt eine Ver­pflich­tung aus öff­ent­li­chem Recht vor, die in­halt­lich hin­rei­chend be­stimmt ist. Denn die Ent­sor­gungs­pflicht ent­steht ab­strakt be­reits da­mit, dass Leucht­mit­tel in den Ver­kehr ge­bracht wer­den. Die Mel­dung der ver­kauf­ten Men­gen an die Stif­tung "ear" kon­kre­ti­siert diese Ver­pflich­tung. Die Stif­tung be­stimmt da­nach nur noch den Zeit­punkt der Her­an­zie­hung.

Dem­ge­genüber darf für die zwar in den Ver­kehr ge­brach­ten, aber (noch) nicht ge­mel­de­ten Leucht­mit­tel keine Rück­stel­lung ge­bil­det wer­den. Fer­ner ist eine Rück­stel­lungs­bil­dung für die Ent­sor­gung vor dem 13.8.2005 in den Ver­kehr ge­brach­ter Leucht­mit­tel zu ver­sa­gen, da sich die Ent­sor­gungs­pflicht nach dem Elek­troG in­so­weit nicht an dem Um­fang der sei­ner­zei­ti­gen Verkäufe, son­dern nach dem An­teil der da­ma­li­gen Markt­teil­nahme be­stimmte. Aus die­sem Grund fehlte es an dem er­for­der­li­chen Ver­gan­gen­heits­be­zug.

Link­hin­weis:

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