Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt einen Großhandel mit Elektronikgeräten. Sie ist als Herstellerin i.S.d. ElektroG bei der Stiftung "ear" registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Form der Koordinierung der Entsorgung von Altgeräten betraut ist. Nach dem ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die seit dem 13.8.2005 in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Hierfür stellt die Stiftung "ear" den Herstellern abhängig von der Menge der verkauften Geräte Gebühren in Rechnung.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Körperschaftsteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide 2007-2009 werden dahin geändert, dass die Rückstellung für Entsorgungskosten für Leuchtmittel mit 38.100 €, 66.000 € und 89.300 € zu berücksichtigen ist.
Für die ab dem 13.8.2005 in den Verkehr gebrachten und der Stiftung "ear" gemeldeten Leuchtmittel können durchaus Rückstellungen gebildet werden. Insoweit liegt eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht vor, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Denn die Entsorgungspflicht entsteht abstrakt bereits damit, dass Leuchtmittel in den Verkehr gebracht werden. Die Meldung der verkauften Mengen an die Stiftung "ear" konkretisiert diese Verpflichtung. Die Stiftung bestimmt danach nur noch den Zeitpunkt der Heranziehung.
Demgegenüber darf für die zwar in den Verkehr gebrachten, aber (noch) nicht gemeldeten Leuchtmittel keine Rückstellung gebildet werden. Ferner ist eine Rückstellungsbildung für die Entsorgung vor dem 13.8.2005 in den Verkehr gebrachter Leuchtmittel zu versagen, da sich die Entsorgungspflicht nach dem ElektroG insoweit nicht an dem Umfang der seinerzeitigen Verkäufe, sondern nach dem Anteil der damaligen Marktteilnahme bestimmte. Aus diesem Grund fehlte es an dem erforderlichen Vergangenheitsbezug.
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