Neue Höchstbetragsgrenzen
Die Möglichkeit des Rücktrags von Verlusten der Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz im Juni 2020 bereits von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer.
Das Dritten Corona-Steuerhilfegesetz, das am 26.2.2021 im Bundestag beschlossen wurde, sieht nun eine erneute Ausweitung des Verlustrücktrags vor. Demnach wird die Obergrenze für den Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro angehoben werden.
Hinweis: Gewerbesteuerlich ist ein Verlustrücktrag gesetzlich nicht vorgesehen, woran sich auch durch die Erhöhung des Höchstbetrags nichts ändert.
Anpassung von Vorauszahlungen für 2019
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine gesetzliche Regelung eingefügt, wonach der der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte (allerdings ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) pauschal um 30 % gemindert werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Alternativ dazu kann der Gesamtbetrag der Einkünfte auch um einen höheren Betrag als 30 % gemindert werden, wenn ein entsprechender voraussichtlicher Verlustrücktrag der Höhe nach nachgewiesen wird. Gedeckelt ist die Berücksichtigung von Verlusten aus 2020 für die Anpassung von Vorauszahlungen für 2019 auf den Höchstbetrag des Verlustrücktrags, der mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro) angehoben wurde.
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
Ein Verlustrücktrag für 2020 kann gemäß einer ebenso mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingefügten Regelung bereits vorläufig im Rahmen der neuen Höchstbetragsgrenzen bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Dazu kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2019 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Voraussetzung dabei ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags kann aber auch in nachgewiesener Höhe beantragt werden. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags in dieser Weise auf 2021 ausgedehnt.
Auch hier gilt die Begrenzung der Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags auf den Höchstbetrag, der insgesamt für den Verlustrücktrag möglich ist.
Hinweis: Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, um in Kraft treten zu können.