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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung

BFH 20.10.2016, V R 26/15

Be­rich­tigt ein Un­ter­neh­mer eine Rech­nung für eine von ihm er­brachte Leis­tung, wirkt dies auf den Zeit­punkt der ur­sprüng­li­chen Rech­nungs­aus­stel­lung zurück. Dies hat der BFH mit Grund­satz­ur­teil ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­pra­xis und un­ter Auf­gabe sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Den­talla­bor. Sie hatte für das Jahr 2005 den Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen ei­nes Rechts­an­walts in An­spruch ge­nom­men, die nur auf einen nicht näher be­zeich­ne­ten "Be­ra­ter­ver­trag" ver­wie­sen. Wei­tere Rech­nun­gen für die Jahre 2006 und 2007 hatte ihr eine Un­ter­neh­mens­be­ra­tung ohne wei­tere Erläute­rung für "all­ge­meine wirt­schaft­li­che Be­ra­tung" und "zusätz­li­che be­triebs­wirt­schaft­li­che Be­ra­tung" er­teilt.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte der Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug aus den in den Streit­jah­ren 2005 bis 2007 er­teil­ten Rech­nun­gen. Es ging da­von aus, dass die Rech­nun­gen keine ord­nungs­gemäße Leis­tungs­be­schrei­bung ent­hiel­ten. Da­ge­gen er­hob die Kläge­rin Klage und legte während des Kla­ge­ver­fah­rens im Jahr 2013 be­rich­tigte Rech­nun­gen vor, wel­che die Leis­tun­gen ord­nungs­gemäß be­schrie­ben. Das FG wies die Klage den­noch ab. Es war der An­sicht, dass die be­rich­tig­ten Rech­nun­gen einen Vor­steu­er­ab­zug erst in 2013 ermöglich­ten und nicht auf die erst­ma­lige Rech­nungs­er­tei­lung in den Streit­jah­ren zurück­wirk­ten.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ur­teil des FG auf­ge­ho­ben und den Vor­steu­er­ab­zug für die Jahre 2005 bis 2007 zu­ge­spro­chen.

Die Gründe:
Ent­ge­gen dem FG-Ur­teil kann die Kläge­rin das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug be­reits für die Jahre 2005 bis 2007 ausüben. Denn wird eine Rech­nung nach § 31 Abs. 5 UStDV be­rich­tigt, wirkt die Be­rich­ti­gung auf den Zeit­punkt zurück, in dem die Rech­nung ur­sprüng­lich aus­ge­stellt wurde. Dies be­ruht maßgeb­lich auf dem EuGH-Ur­teil in der Rechts­sa­che Se­na­tex vom 15.9.2016 (Rs.: C-518/14). Da­nach wirkt eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung auf den Zeit­punkt der ur­sprüng­li­chen Rech­nungs­aus­stel­lung zurück. Der EuGH miss­bil­ligt zu­dem das pau­schale Ent­ste­hen von Nach­zah­lungs­zin­sen.

Der BFH hat sich dem nun­mehr ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­pra­xis und un­ter Auf­gabe sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung an­ge­schlos­sen. Da­mit der Rech­nungs­be­rich­ti­gung Rück­wir­kung zu­kommt, muss das Aus­gangs­do­ku­ment al­ler­dings über be­stimmte Min­de­stan­ga­ben verfügen. Ein Do­ku­ment ist je­den­falls dann eine Rech­nung und da­mit be­rich­ti­gungsfähig, wenn es An­ga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­empfänger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer enthält. Die An­ga­ben dürfen nicht in so ho­hem Maße un­be­stimmt, un­vollständig oder of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fend sein, dass sie feh­len­den An­ga­ben gleich­ste­hen. Da­bei genügt es mit Blick auf die Leis­tungs­be­schrei­bung, dass - wie im Streit­fall - die Rech­nung un­ter dem Brief­kopf ei­nes Rechts­an­walts er­teilt wird und auf einen nicht näher be­zeich­ne­ten Be­ra­ter­ver­trag Be­zug nimmt oder dass sie über "all­ge­meine wirt­schaft­li­che Be­ra­tung" oder "be­triebs­wirt­schaft­li­che Be­ra­tung" aus­ge­stellt ist.

Die Rech­nun­gen im vor­lie­gen­den Fall wa­ren im Ja­nuar 2013, mit­hin vor dem Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem FG be­rich­tigt wor­den. Sind die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs erfüllt, ist es für die Ausübung des Rechts zum Vor­steu­er­ab­zug aus­rei­chend, wenn der Aus­stel­ler die Rech­nung bis zum Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem FG be­rich­tigt. Die Ände­rung der Steu­er­be­scheide führt schließlich zur Ände­rung der Zins­be­scheide.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dung ist von großer Be­deu­tung für Un­ter­neh­mer, die trotz for­ma­ler Rech­nungsmängel den Vor­steu­er­ab­zug aus be­zo­ge­nen Leis­tun­gen in An­spruch neh­men. Sie hat­ten bis­her bei späte­ren Be­an­stan­dun­gen selbst im Fall ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung Steu­er­nach­zah­lun­gen für das Jahr des ur­sprüng­lich in An­spruch ge­nom­me­nen Vor­steu­er­ab­zugs zu leis­ten. Die Steu­er­nach­zah­lung war zu­dem im Rah­men der sog. Voll­ver­zin­sung mit 6 % jähr­lich zu ver­zin­sen. Bei­des entfällt nun­mehr.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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