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Steuerberatung

Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Un­ter­bleibt in ei­ner Aus­gangs­rech­nung in An­nahme der Leis­tungs­er­brin­gung im Aus­land der Um­satz­steu­er­aus­weis und stellt sich das im Nach­hin­ein als falsch her­aus, ist die ur­sprüng­li­che Rech­nung der­art feh­ler­haft, dass der späte­ren Rech­nungs­be­rich­ti­gung keine Rück­wir­kung zu­kommt.

Dies ent­schied der BFH (Ur­teil vom 07.07.2022, Az. V R 33/20, DStR 2022, S. 2154) im Hin­blick auf den Vor­steu­er­ab­zug ei­ner Ge­sell­schaft mit sta­tua­ri­schem Sitz in Lu­xem­burg aus an diese ge­stell­ten Rech­nun­gen, in de­nen von der Steu­er­schuld des Leis­tungs­empfängers in Lu­xem­burg aus­ge­gan­gen und von die­sem eine ent­spre­chende Ver­steue­rung vor­ge­nom­men wurde. Im Streit­fall stellte sich her­aus, dass die Lu­xem­bur­ger Leis­tungs­empfänge­rin we­gen ih­res Orts der Ge­schäfts­lei­tung ab­wei­chend vom sta­tua­ri­schen Sitz im In­land ansässig war. Die bis zu die­sem Zeit­punkt da­mit feh­ler­haft ohne (inländi­schen) Um­satz­steu­er­aus­weis ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen von an­de­ren im In­land ansässi­gen Un­ter­neh­men der Un­ter­neh­mens­gruppe an diese Ge­sell­schaft wur­den kor­ri­giert. Für die be­rich­tig­ten Rech­nun­gen mit Steu­er­aus­weis machte die Ge­sell­schaft rück­wir­kend im Leis­tungs­jahr einen ent­spre­chen­den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend.

Laut BFH ist al­ler­dings der Vor­steu­er­ab­zug zu ver­sa­gen, wenn er auf einem erst­mals in ei­ner be­rich­tig­ten Rech­nung aus­ge­wie­se­nen inländi­schen Steu­er­be­trag bei zunächst irrtümli­cher An­nahme der Leis­tungs­er­brin­gung im Aus­land ba­siert (Ur­teil vom 07.07.2022, Az. V R 33/20, DStR 2022, S. 2154). Es sei un­be­acht­lich, dass die Ge­sell­schaft in Lu­xem­burg das sog. Re­verse Charge-Ver­fah­ren durch­geführt habe, da es keine Möglich­keit ei­nes grenzüber­schrei­ten­den Vor­steu­er­ab­zugs gebe. Für die An­er­ken­nung ei­ner rück­wir­ken­den Rech­nungs­be­rich­ti­gung fehlt es aber an dem Aus­weis von (inländi­scher) Um­satz­steuer, die folg­lich auch nie durch den Rech­nungs­empfänger ge­zahlt wurde.

Hin­weis: Da­mit bestätigt der BFH mit der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung seine bis­her für die rück­wir­kende An­er­ken­nung auf­ge­stell­ten Grundsätze, wo­nach die feh­ler­hafte Rech­nung ne­ben den übri­gen vier Min­de­stan­ga­ben einen of­fe­nen Aus­weis von inländi­scher Um­satz­steuer ent­hal­ten mus­ste (vgl. BFH-Ur­teil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, Recht­spre­chungsände­rung auf­grund des EuGH-Ur­teils vom 15.09.2016, Rs. C-518/14, Se­na­tex, DStR 2016, S. 2211) und hält an die­sen zu­min­dest für den Streit­fall fest. Ob zukünf­tig ein of­fe­ner Um­satz­steu­er­aus­weis für die An­er­ken­nung ei­ner rück­wir­ken­den Rech­nungs­be­rich­ti­gung er­for­der­lich sein wird, oder der BFH, wie die Fi­nanz­ver­wal­tung mit Schrei­ben vom 18.09.2020 (BStBl. I 2020, S. 976), bei Rech­nun­gen, die feh­ler­haft dem inländi­schen Re­verse Charge-Ver­fah­ren un­ter­wor­fen wer­den, eine Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung an­er­ken­nen würde, bleibt ab­zu­war­ten. Auf die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung weist der BFH nur hin, ein obi­ter dic­tum enthält die Ent­schei­dung nicht.

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