Dies entschied der BFH (Urteil vom 07.07.2022, Az. V R 33/20, DStR 2022, S. 2154) im Hinblick auf den Vorsteuerabzug einer Gesellschaft mit statuarischem Sitz in Luxemburg aus an diese gestellten Rechnungen, in denen von der Steuerschuld des Leistungsempfängers in Luxemburg ausgegangen und von diesem eine entsprechende Versteuerung vorgenommen wurde. Im Streitfall stellte sich heraus, dass die Luxemburger Leistungsempfängerin wegen ihres Orts der Geschäftsleitung abweichend vom statuarischen Sitz im Inland ansässig war. Die bis zu diesem Zeitpunkt damit fehlerhaft ohne (inländischen) Umsatzsteuerausweis abgerechneten Leistungen von anderen im Inland ansässigen Unternehmen der Unternehmensgruppe an diese Gesellschaft wurden korrigiert. Für die berichtigten Rechnungen mit Steuerausweis machte die Gesellschaft rückwirkend im Leistungsjahr einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend.
Laut BFH ist allerdings der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er auf einem erstmals in einer berichtigten Rechnung ausgewiesenen inländischen Steuerbetrag bei zunächst irrtümlicher Annahme der Leistungserbringung im Ausland basiert (Urteil vom 07.07.2022, Az. V R 33/20, DStR 2022, S. 2154). Es sei unbeachtlich, dass die Gesellschaft in Luxemburg das sog. Reverse Charge-Verfahren durchgeführt habe, da es keine Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Vorsteuerabzugs gebe. Für die Anerkennung einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung fehlt es aber an dem Ausweis von (inländischer) Umsatzsteuer, die folglich auch nie durch den Rechnungsempfänger gezahlt wurde.
Hinweis: Damit bestätigt der BFH mit der vorliegenden Entscheidung seine bisher für die rückwirkende Anerkennung aufgestellten Grundsätze, wonach die fehlerhafte Rechnung neben den übrigen vier Mindestangaben einen offenen Ausweis von inländischer Umsatzsteuer enthalten musste (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, Rechtsprechungsänderung aufgrund des EuGH-Urteils vom 15.09.2016, Rs. C-518/14, Senatex, DStR 2016, S. 2211) und hält an diesen zumindest für den Streitfall fest. Ob zukünftig ein offener Umsatzsteuerausweis für die Anerkennung einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung erforderlich sein wird, oder der BFH, wie die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 18.09.2020 (BStBl. I 2020, S. 976), bei Rechnungen, die fehlerhaft dem inländischen Reverse Charge-Verfahren unterworfen werden, eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung anerkennen würde, bleibt abzuwarten. Auf die Verwaltungsauffassung weist der BFH nur hin, ein obiter dictum enthält die Entscheidung nicht.