deen

Steuerberatung

BMF: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug

In zahl­rei­chen Ur­tei­len ha­ben EuGH und BFH ent­schie­den, dass der Vor­steu­er­ab­zug nicht al­lein we­gen for­mel­ler Feh­ler in der Rech­nung ver­wei­gert wer­den kann. Zu­dem kann eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs auf den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Rech­nungs­aus­stel­lung zurück­wir­ken.

Das BMF hat mit Schrei­ben vom 18.9.2020 (Az. III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001) auf diese Recht­spre­chung rea­giert. Da­bei be­tont das BMF, dass ein Vor­steu­er­ab­zug ohne Rech­nung nicht möglich ist. Ein Vor­steu­er­ab­zug wird aber aus­nahms­weise gewährt, wenn die Rech­nung zwar nicht alle for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, die Fi­nanz­ver­wal­tung aber an­hand ob­jek­ti­ver Nach­weise über die nöti­gen An­ga­ben zur Prüfung der ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen verfügt. Den Nach­weis der Steu­er­be­las­tung auf der vor­aus­ge­gan­ge­nen Um­satz­stufe als ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zung können Un­ter­neh­men nur über eine Rech­nung (oder de­ren Ko­pie) mit of­fen aus­ge­wie­se­ner Um­satz­steuer führen.

Kann das Vor­lie­gen der ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen bei for­mel­len Rech­nungsmängeln nicht an­hand ob­jek­ti­ver Nach­weise be­legt wer­den, kommt eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung in Frage. Enthält das ur­sprüng­li­che Rech­nungs­do­ku­ment An­ga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­empfänger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer, ent­fal­tet eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung Rück­wir­kung. Das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ist dann im Zeit­punkt des Leis­tungs­be­zugs auszuüben, in dem die ur­sprüng­li­che Rech­nung vor­lag. Wurde in der Ur­sprungs­rech­nung ein zu nied­ri­ger Steu­er­be­trag aus­ge­wie­sen, kann der höhere Dif­fe­renz­be­trag hin­ge­gen erst als Vor­steuer ab­ge­zo­gen wer­den, wenn er in der be­rich­tig­ten Rech­nung zu­tref­fend aus­ge­wie­sen ist. Bei Rech­nun­gen, wel­che die für eine rück­wir­kende Be­rich­ti­gung nöti­gen Min­de­stan­ga­ben nicht ent­hal­ten, kann der Vor­steu­er­ab­zug erst nach ei­ner Be­rich­ti­gung in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Hinweis

Das BMF-Schrei­ben ist in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Es soll al­ler­dings nicht be­an­stan­det wer­den, wenn bei bis zum 31.12.2020 über­mit­tel­ten Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen, die Rück­wir­kung ent­fal­ten, der Vor­steu­er­ab­zug erst in dem Be­steue­rungs­zeit­raum gel­tend ge­macht wird, in dem die Rech­nungs­be­rich­ti­gung er­folgt.

nach oben