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Russland-Sanktionen - EU appelliert an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer

Die Eu­ropäische Union rich­tet sich mit ei­ner Mit­tei­lung in Be­zug auf die wir­kungs­volle Um­set­zung der re­strik­ti­ven Maßnah­men ge­genüber Russ­land und Bela­rus an die zuständi­gen Behörden und die Wirt­schafts­ak­teure der EU.

Die EU ver­weist auf die verhäng­ten Ver­bote, die zum einen die di­rekte und in­di­rekte Ein- oder Aus­fuhr be­tref­fen und zum an­de­ren Ak­ti­vitäten zur Um­ge­hung die­ser Ver­bote un­ter Sank­tion stellt. Den Wirt­schafts­ak­teu­ren wird emp­foh­len Schritte zur Erfüllung ih­rer Sorg­falts­pflich­ten ein­zu­lei­ten, um eine Um­ge­hung der Ver­bote zu ver­hin­dern. Ins­be­son­dere sollte das Au­gen­merk der Wirt­schafts­be­tei­lig­ten auf dem Wa­ren­ver­kehr mit Ländern der Eu­ra­si­schen Wirt­schafts­union (EAEU) lie­gen. Die­ser be­steht aus der Rus­si­schen Föde­ra­tion, der Re­pu­blik Bela­rus, der Re­pu­blik Ar­me­nien, der Re­pu­blik Ka­sach­stan so­wie der Kir­gi­si­schen Re­pu­blik. Lie­fe­run­gen in bzw. aus die­sen Ländern könn­ten leicht nach bzw. aus Russ­land oder Bela­rus um­ge­lei­tet wer­den, gibt die EU-Kom­mis­sion in ih­rer Mit­tei­lung zu be­den­ken.

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Ein Ver­stoß ge­gen die Sank­tio­nen durch un­zu­rei­chende Sorg­falt bei der Ab­si­che­rung ge­gen eine Um­ge­hung der Sank­tio­nen kann durch die Zoll­behörden streng ge­ahn­det wer­den. Die EU-Kom­mis­sion emp­fiehlt, ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, durch die si­cher­ge­stellt wer­den soll, dass die zu lie­fern­den Wa­ren nicht durch die Be­schränkun­gen er­fasst sind bzw. eine Wei­ter­lie­fe­rung nach Russ­land oder Bela­rus un­ter Ver­trags­strafe ge­stellt wird.

Ent­schei­dend ist für die ver­trag­li­che Ab­si­che­rung zur Ein­hal­tung der Sank­tio­nen, dass bei ei­ner Zu­wi­der­hand­lung ge­gen die Sank­tio­nen durch einen der Ver­trags­part­ner an­ge­mes­sene Kon­se­quen­zen durch den an­de­ren Ver­trags­part­ner ge­zo­gen wer­den können. Klas­si­sch fin­den sich in in­ter­na­tio­na­len Lie­fer­verträgen be­reits Klau­seln zur Ex­port­kon­trolle, die ins­be­son­dere eine Be­ach­tung der je­weils gülti­gen Re­ge­lun­gen aus dem Be­reich Außen­wirt­schaft ein­for­dern. Zusätz­lich kann ver­trag­lich etwa die Ein­hal­tung der Sank­tio­nen als we­sent­li­che Be­din­gung für das Ge­schäft ver­ein­bart oder eine Wei­ter­lie­fe­rung in be­stimmte Länder un­ter­sagt wer­den. Dies kann dazu die­nen, im Fall ei­nes Ver­stoßes ge­gen diese Be­stim­mun­gen den be­trof­fe­nen Ver­trag zu kündi­gen und Scha­dens­er­satz ein­zu­for­dern.

Hin­weis: Un­ter­neh­men, die ent­spre­chende Klau­seln in ihre Verträge auf­neh­men, soll­ten die dy­na­mi­schen Ent­wick­lung bei den EU-Sank­tio­nen und ggf. auch US-Sank­tio­nen berück­sich­ti­gen, so­fern eine Ver­bin­dung zu den USA be­steht.

In der ge­genwärti­gen Be­las­tung der welt­wei­ten Lie­fer­ket­ten sind funk­tio­nie­rende Com­pli­ance-Sys­teme in­ner­halb der Lie­fer­kette, ins­be­son­dere für den Be­reich Zoll, ein nicht zu un­ter­schätzen­der Bau­stein zur Ri­si­komi­ni­mie­rung al­ler ih­rer Glie­der und soll­ten bei der Lie­fe­ran­ten­aus­wahl durch­aus ein Kri­te­rium sein.

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