Die EU verweist auf die verhängten Verbote, die zum einen die direkte und indirekte Ein- oder Ausfuhr betreffen und zum anderen Aktivitäten zur Umgehung dieser Verbote unter Sanktion stellt. Den Wirtschaftsakteuren wird empfohlen Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten einzuleiten, um eine Umgehung der Verbote zu verhindern. Insbesondere sollte das Augenmerk der Wirtschaftsbeteiligten auf dem Warenverkehr mit Ländern der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) liegen. Dieser besteht aus der Russischen Föderation, der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik. Lieferungen in bzw. aus diesen Ländern könnten leicht nach bzw. aus Russland oder Belarus umgeleitet werden, gibt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung zu bedenken.
Ein Verstoß gegen die Sanktionen durch unzureichende Sorgfalt bei der Absicherung gegen eine Umgehung der Sanktionen kann durch die Zollbehörden streng geahndet werden. Die EU-Kommission empfiehlt, vertragliche Vereinbarungen zu treffen, durch die sichergestellt werden soll, dass die zu liefernden Waren nicht durch die Beschränkungen erfasst sind bzw. eine Weiterlieferung nach Russland oder Belarus unter Vertragsstrafe gestellt wird.
Entscheidend ist für die vertragliche Absicherung zur Einhaltung der Sanktionen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Sanktionen durch einen der Vertragspartner angemessene Konsequenzen durch den anderen Vertragspartner gezogen werden können. Klassisch finden sich in internationalen Lieferverträgen bereits Klauseln zur Exportkontrolle, die insbesondere eine Beachtung der jeweils gültigen Regelungen aus dem Bereich Außenwirtschaft einfordern. Zusätzlich kann vertraglich etwa die Einhaltung der Sanktionen als wesentliche Bedingung für das Geschäft vereinbart oder eine Weiterlieferung in bestimmte Länder untersagt werden. Dies kann dazu dienen, im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen den betroffenen Vertrag zu kündigen und Schadensersatz einzufordern.
Hinweis: Unternehmen, die entsprechende Klauseln in ihre Verträge aufnehmen, sollten die dynamischen Entwicklung bei den EU-Sanktionen und ggf. auch US-Sanktionen berücksichtigen, sofern eine Verbindung zu den USA besteht.
In der gegenwärtigen Belastung der weltweiten Lieferketten sind funktionierende Compliance-Systeme innerhalb der Lieferkette, insbesondere für den Bereich Zoll, ein nicht zu unterschätzender Baustein zur Risikominimierung aller ihrer Glieder und sollten bei der Lieferantenauswahl durchaus ein Kriterium sein.