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Steuerberatung

Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten

Gewährt der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern ar­beitstägli­che Zu­schüsse zu Mahl­zei­ten, wer­den diese nicht mit dem Bar­wert son­dern mit dem Sach­be­zugs­wert der Lohn­steuer un­ter­wor­fen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung erläutert, wel­che Vor­aus­set­zun­gen dazu erfüllt sein müssen.

Mit Schrei­ben vom 18.1.2019 führt das BMF aus, wel­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müssen, da­mit ar­beitstägli­che Zu­schüsse zu Mahl­zei­ten an Ar­beit­neh­mer (z. B. in Form von Es­sens­mar­ken) nicht in Höhe des Zu­schus­ses, son­dern mit dem Sach­be­zugs­wert der Mahl­zeit als Ar­beits­lohn zu berück­sich­ti­gen sind. Die Vor­ga­ben gel­ten für Zu­schüsse, auf die der Ar­beit­neh­mer einen ar­beits­ver­trag­li­chen oder einen auf­grund ei­ner an­de­ren ar­beits­recht­li­chen Rechts­grund­lage ver­ein­bar­ten An­spruch hat.

Der Ar­beit­ge­ber hat das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen nach­zu­wei­sen und die Nach­weise auf­zu­be­wah­ren.

Bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ist der An­satz der Sach­be­zugs­werte der Mahl­zei­ten auch bei Home Of­fice-Mit­ar­bei­tern oder Teil­zeitkräften möglich. Er­wirbt der Ar­beit­neh­mer am sel­ben Tag wei­tere Mahl­zei­ten für an­dere Tage auf Vor­rat, sind hierfür gewährte Zu­schüsse nicht mit dem Sach­be­zugs­wert, son­dern in Höhe des Zu­schus­ses als Bar­lohn zu er­fas­sen.

Hinweis

Das Schrei­ben ist in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­set­zen und er­setzt das BMF-Schrei­ben vom 24.2.2016 (BStBl. I 2016, S. 238), des­sen In­halt in das ak­tu­elle Schrei­ben ein­ge­gan­gen ist.

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