Mit Schreiben vom 18.1.2019 führt das BMF aus, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten an Arbeitnehmer (z. B. in Form von Essensmarken) nicht in Höhe des Zuschusses, sondern mit dem Sachbezugswert der Mahlzeit als Arbeitslohn zu berücksichtigen sind. Die Vorgaben gelten für Zuschüsse, auf die der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen oder einen aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch hat.
Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und die Nachweise aufzubewahren.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Ansatz der Sachbezugswerte der Mahlzeiten auch bei Home Office-Mitarbeitern oder Teilzeitkräften möglich. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse nicht mit dem Sachbezugswert, sondern in Höhe des Zuschusses als Barlohn zu erfassen.
Hinweis
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzusetzen und ersetzt das BMF-Schreiben vom 24.2.2016 (BStBl. I 2016, S. 238), dessen Inhalt in das aktuelle Schreiben eingegangen ist.