Gemäß § 76 Abs. 1 AO dienen verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter i. R. d. sog. Sachhaftung als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern. Dabei wird laut BGH jeweils nur die für die betroffene Ware entstandene Abgabenschuld gesichert. Ferner trete die gesetzlich angeordnete Sachhaftung unabhängig von einer bevorstehenden Insolvenz ein.
Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2024 (Az. IX ZR 107/22) erstmals entschieden, dass die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtigen Waren nach § 76 Abs. 1 AO im Grundsatz eine kongruente Sicherung ist und nicht der Insolvenzanfechtung unterliegt.