Im Streitfall hatte ein Kreditinstitut Privatkunden zu Veranstaltungen eingeladen (z. B. Schifffahrt mit Menü und Weinprobe, Golfturnier), die beim Kreditinstitut u. a. Sparkonten, Festgelder, Girokonten, Wertpapierdepots, Aktien, Investmentfonds und Darlehen unterhielten. Das Kreditinstitut besteuerte zunächst diese Sachzuwendungen pauschal nach § 37b EStG, wandte sich dann aber erfolglos mit Einspruch gegen die Pauschalversteuerung.
Das FG Baden-Württemberg kommt nun mit Urteil vom 19.04.2021 (Az. 10 K 577/21, EFG 2021, S. 1505) zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage bei den Kunden keine steuerpflichtigen Kapitalerträge sind. Die Veranstaltungen seien lediglich „Türöffner“ für spätere Gespräche zur Anlageberatung (z. B. zu Wertpapier- und Aktiendepots, Bauspar- und Versicherungsverträgen). Eine Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 EStG sei somit nicht vorzunehmen.
Hinweis: Die Revision ist beim BFH anhängig unter Az. VI R 10/21.