Am 15.9.2020 hat das IFRS Interpretations Committee zu einem Sale and Lease Back-Fall Stellung genommen. Bei diesem Fall hatte ein Unternehmen eine Beteiligung von 100 % an einem Tochterunternehmen. Das Tochterunternehmen hielt nur eine Immobilie und war daher kein Business im Sinne des IFRS 3. Das Mutterunternehmen hatte alle Anteile an dem Tochterunternehmen zu marktgerechten Konditionen veräußert. Gleichzeitig schloss es einen Mietvertrag über die Immobilie ab. Die Miet-/Leasingzahlungen waren zu markgerechten Konditionen festgelegt. Die Übertragung der Immobilie fiel in den Anwendungsbereich des IFRS 15 Umsätze aus Verträgen mit Kunden. Im Konzernabschluss des Unternehmens ist ein Buchgewinn aus der Veräußerung entstanden.
Das IFRS Interpretations Committee wurde gefragt, ob das Unternehmen in seinem Konzernabschluss die Sale and Lease Back-Transaktion nach IFRS 10 (100 % Buchgewinn) oder nach IFRS 16 abzubilden hätte mit der Folge, dass der Buchgewinn nur anteilig in Höhe der Rechte, die auf einen Dritten (den Käufer) übertragen wurden, bilanziert werden darf.
Das IFRS Interpretations Committee entschied, dass das Unternehmen durch den Verlust der Kontrolle an dem Tochterunternehmen die Immobilie aus- und den erhaltenen Kaufpreis einzubuchen hat. Das verbleibende Nutzungsrecht an der Immobilie ist zu dessen anteiligem Buchwert mit entsprechender Berücksichtigung einer Leasingverbindlichkeit zum Barwert der Leasingzahlungen zu berücksichtigen. Der Gewinn wird dadurch im Ergebnis nur in Höhe des Anteils an den auf den Dritten übertragenen Rechten ausgewiesen.
Bei einem beizulegenden Zeitwert der Immobilie von EUR 800 und einem Buchwert von EUR 500 sowie einem Barwert der Leasingzahlungen von EUR 600 ist daher zunächst die Immobilie in Höhe von EUR 500 und gleichzeitig eine Forderung von EUR 800 zu bilanzieren. Gleichzeitig ist ein Nutzungsrecht von EUR (600 : 800 x 500 =) 375 und eine Leasingverbindlichkeit von EUR 600 anzusetzen. Als Resultierende ergibt sich dann ein Gewinn von EUR (800 - 500 + 375 - 600=) 75, der dem abgehenden Anteil am Nutzungsrecht der Immobilie entspricht.