Der Sachverhalt:
Der Beklagte war seit 1982 über die A-GmbH als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von 100.000 DM zzgl. 5 % Agio an der K-KG beteiligt. Deren Zweck war die Errichtung und Verwaltung von Immobilien im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Da die Erlöse der KG nicht genügten, um die Verbindlichkeiten zu bedienen und deshalb die Insolvenz drohte, wurde u.a. in einer Gesellschafterversammlung im April 2008 ein Bestandssicherungskonzept beschlossen, das neben Modernisierungen und Instandsetzungen auch eine Umfinanzierung vorsah.
Allerdings lehnte es die K-KG ab, den Treugebern, die sich an der Sanierung beteiligt hatten, die geleisteten Beträge zu erstatten. Diese Treugebergesellschafter traten im Rahmen sog. "Inkassozessionsvereinbarungen" ihre Ansprüche gegen die Treugeber, die sich - wie der Beklagte - nicht an der Sanierung beteiligt hatten, an den Kläger ab. Dieser nahm den Beklagten, der Ausschüttungen i.H.v. 6.004 € erhalten hatte, letztlich noch auf Zahlung von 3.377 € in Anspruch, was 56,2585 % der vom Beklagten bezogenen Ausschüttungen entsprach.
Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB, §§ 110, 161 HGB.
Der über die Treuhandkommanditistin an der K-KG beteiligte Beklagte hatte im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten erlangt. Denn es entspricht der gefestigten BGH-Rechtsprechung, dass im Fall einer sog. offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.
Zwar lagen hier die Voraussetzungen für eine - unmittelbare - Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB nicht vor. Dies lag daran, dass der Beklagte und die an der Sanierung teilnehmenden Treugebergesellschafter für die Verbindlichkeiten der K-KG nicht gesamtschuldnerisch hafteten. Leistet die Gesellschaft den Treugeberkommanditisten keinen Aufwendungsersatz, können jedoch diejenigen, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, von Mit-Treugebern, soweit diese für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten (mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszahlungen an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB einen deren Beteiligung an der Gesellschaft adäquaten anteiligen Ausgleich verlangen.
Den Mit-Treugebern, die sich wie der Beklagte nicht an der Sanierung beteiligt haben, ist es aufgrund der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber ihren Ausgleich fordernden, in gleicher Weise wie sie haftenden Mitgesellschaftern, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht haften. Die Ausgleichsansprüche der Zedenten scheiterten im vorliegenden Fall letztlich auch nicht daran, dass die Voraussetzungen einer - mittelbaren - Haftung des Beklagten nach §§ 171 f. HGB für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht vorlag.
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