Mit Beschluss vom 16.4.2018 (Az. X B 13/18) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die von der Finanzverwaltung vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht vereinbar ist.
Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29.3.2018 ändere daran explizit nichts.
Hinweis
Somit antwortet der BFH auf die Nichtanwendung seiner Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus mit einer Wiederholung seiner Rechtsauffassung.