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Steuerberatung

BFH lehnt Anwendung des Sanierungserlasses in Altfällen ab

Der Streit um die An­wen­dung des Sa­nie­rungs­er­las­ses in Altfällen geht in die nächste Runde. Der BFH wi­der­spricht aber­mals der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Mit Be­schluss vom 16.4.2018 (Az. X B 13/18) bestätigt der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung, wo­nach die von der Fi­nanz­ver­wal­tung vor­ge­se­hene wei­tere An­wen­dung des sog. Sa­nie­rungs­er­las­ses auf Altfälle auf­grund des Feh­lens ei­ner ent­spre­chen­den ge­setz­li­chen Überg­angs­re­ge­lung mit dem Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit nicht ver­ein­bar ist.

Die Wie­der­ho­lung der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung durch das BMF-Schrei­ben vom 29.3.2018 ändere daran ex­pli­zit nichts.

Hinweis

So­mit ant­wor­tet der BFH auf die Nicht­an­wen­dung sei­ner Recht­spre­chung durch die Fi­nanz­ver­wal­tung über den Ein­zel­fall hin­aus mit ei­ner Wie­der­ho­lung sei­ner Rechts­auf­fas­sung.

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