Im Rahmen dieses Gesetzes soll die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz und Entschuldungsverfahren vom 7.12.2011 umgesetzt werden. Auch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geben Anlass zur - zumindest vorübergehenden - Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts.
Mit dem Gesetz, das bereits am 1.1.2021 in Kraft treten soll, sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit dem sog. präventiven Restrukturierungsrahmen
- Fortentwicklung der bestehenden insolvenzverfahrensrechtlichen Sanierungsoptionen, insbesondere des Zugangs zum Eigenverwaltungsverfahren
- Anpassung des Systems der Insolvenzantragsgründe wegen weitgehender Überlappung zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Geschäftsleiterpflichten zur Förderung einer eigenverantwortlichen und frühzeitigen Bewältigung von Unternehmenskrisen
- Fortentwicklung und Neuschaffung von Sanierungsoptionen angesichts der COVID-19-Pandemie
- Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zur Effektuierung des Insolvenzverfahrens und des neuen insolvenzabwehrenden Restrukturierungsrahmens
- Anpassung der Vergütungssätze der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung
Hinweis
Wegen der Corona-Pandemie in die Krise geratene Unternehmen müssen verschiedene Fristen im Auge behalten: die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht läuft für zahlungsunfähige Unternehmen am 30.9.2020 aus. Für überschuldete Unternehmen läuft das Moratorium noch bis 31.12.2020. Danach gelten die Regelungen des vorliegenden Referentenentwurfs, also der präventive Restrukturierungsrahmen. Die Unternehmen müssen jetzt Frühwarnsysteme einrichten, um ihre Liquidität zu überwachen.