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Steuerberatung

Sanierungsklausel: Beschluss der EU-Kommission ist nichtig

Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Kom­mis­sion den se­lek­ti­ven Cha­rak­ter der Sa­nie­rungs­klau­sel an­hand ei­nes feh­ler­haft be­stimm­ten Re­fe­renz­sys­tems be­ur­teilt hat.

Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Kom­mis­sion den se­lek­ti­ven Cha­rak­ter der Sa­nie­rungs­klau­sel an­hand ei­nes feh­ler­haft be­stimm­ten Re­fe­renz­sys­tems be­ur­teilt hat.

Die sog. Sa­nie­rungs­klau­sel wurde im Juni 2009 rück­wir­kend zum 1.1.2008 in § 8c Abs. 1a KStG in das Körper­schaft­steu­er­ge­setz ein­gefügt. Da­nach be­steht die Möglich­keit des Ver­lust­vor­trags auf künf­tige Steu­er­jahre trotz Er­werbs ei­ner Be­tei­li­gung von 25% oder mehr.

Die EU-Kom­mis­sion be­ur­teilte die Re­ge­lung je­doch mit Be­schluss vom 26.1.2011 als mit dem Bin­nen­markt un­ver­ein­bare staat­li­che Bei­hilfe. Die EU-Kom­mis­sion ver­trat die Auf­fas­sung, dass diese Klau­sel eine Aus­nahme von der (in § 8c Abs. 1 KStG auf­ge­stell­ten) Re­gel des (an­tei­li­gen oder vollständi­gen) Ver­falls von un­ge­nutz­ten Ver­lus­ten bei Körper­schaf­ten schafft, bei de­nen es zu einem "schädli­chen" Be­tei­li­gungs­er­werb ge­kom­men sei. Ein sol­cher liegt bei einem Er­werb von 25 % der An­teile oder mehr vor. Da­her könne die Sa­nie­rungs­klau­sel Un­ter­neh­men einen nicht ge­recht­fer­tig­ten se­lek­ti­ven Vor­teil ver­schaf­fen, so die EU-Kom­mis­sion. Sie wies Deutsch­land dar­auf­hin an, alle auf­grund der Sa­nie­rungs­klau­sel gewähr­ten un­ver­ein­ba­ren Bei­hil­fen von den Begüns­tig­ten zurück­zu­for­dern und der Kom­mis­sion eine Liste die­ser Begüns­tig­ten zu über­mit­teln.

Ge­gen den Be­schluss der EU-Kom­mis­sion klag­ten zwei Un­ter­neh­men ohne Er­folg vor dem EuG, der die Kla­gen mit Ur­tei­len 4.2.2016 (Az. T-287/11, T-620/11) als un­begründet zurück­wies. Dar­auf­hin zo­gen die bei­den Un­ter­neh­men und Deutsch­land vor den EuGH.

Der EuGH kommt mit Ur­teil vom 28.6.2018 (Rs. C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P) zu dem Er­geb­nis, dass der strei­tige Be­schluss der EU-Kom­mis­sion nich­tig ist. Er begründet dies da­mit, dass die Kom­mis­sion den se­lek­ti­ven Cha­rak­ter der Sa­nie­rungs­klau­sel an­hand ei­nes feh­ler­haft be­stimm­ten Re­fe­renz­sys­tems be­ur­teilt hat. Es sei fälsch­lich al­lein die Re­gel des Ver­falls von Ver­lus­ten als maßgeb­li­ches Re­fe­renz­sys­tems ein­ge­stuft und die all­ge­meine Re­gel des Ver­lust­vor­trags von die­sem Re­fe­renz­sys­tem aus­ge­nom­men wor­den. Trotz sei­ner Fest­stel­lung, dass es eine für alle körper­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men gel­tende all­ge­meine Steu­er­re­gel, nämlich die Re­gel des Ver­lust­vor­trags, gebe, habe das EuG gleich­wohl ent­schie­den, dass die Kom­mis­sion kei­nen Feh­ler be­gan­gen habe. Die An­nahme der Kom­mis­sion, dass das für die Be­ur­tei­lung des se­lek­ti­ven Cha­rak­ters der strei­ti­gen Maßnahme maßge­bende Re­fe­renz­sys­tem al­lein aus der Re­gel des Ver­falls von Ver­lus­ten be­stehe, ob­wohl die letzt­ge­nannte Re­gel selbst un­strei­tig eine Aus­nahme von der Re­gel des Ver­lust­vor­trags dar­stellte und ob­wohl die Prüfung des ge­sam­ten In­halts die­ser Be­stim­mun­gen die Fest­stel­lung hätte ermögli­chen müssen, dass die Sa­nie­rungs­klau­sel dazu führte, eine un­ter die all­ge­meine Re­gel des Ver­lust­vor­trags fal­lende Si­tua­tion zu de­fi­nie­ren, be­ur­teilt der EuGH als un­zu­tref­fend. Die Se­lek­ti­vität ei­ner steu­er­li­chen Maßnahme könne nicht zu­tref­fend an­hand ei­nes Re­fe­renz­sys­tems be­ur­teilt wer­den, das aus ei­ni­gen Be­stim­mun­gen be­stehe, die aus einem brei­te­ren recht­li­chen Rah­men künst­lich her­aus­gelöst wor­den seien, so der EuGH. Durch den Aus­schluss der all­ge­mei­nen Re­gel des Ver­lust­vor­trags von dem im vor­lie­gen­den Fall maßge­ben­den Re­fe­renz­sys­tem habe das EuG so­mit die­ses Sys­tem of­fen­sicht­lich zu eng de­fi­niert.

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