Am 18.7.2018 veröffentlichte das IDW die finale Fassung des IDW S 6 zur Neufassung des Standards zu Sanierungskonzepten. Auf den ersten Blick sehen die Änderungen in der Neufassung des IDW S 6 im Vergleich zum bisherigen Standard massiv aus: Der Umfang wird um rund 40 % geringer, obwohl Ausführungen zu Konzepten kleinerer Unternehmen ergänzt wurden. Gleichwohl sind die Kernanforderungen unverändert geblieben.
Neben der Straffung der Ausführungen werden in der Neufassung darüber hinaus einzelne Klarstellungen zu relevanten Fragestellungen vorgenommen sowie bei der Beurteilung der Stufe 1 des Sanierungskonzepts (Fortführungskonzept) auf den mittlerweile veröffentlichten IDW S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen verwiesen. Des Weiteren wurde der neue Standard um ein Beispiel einer Gliederung ergänzt, die einen groben Gliederungsrahmen für das Sanierungskonzept vorgeben soll.
IDW S 6 stellt deutlicher als bisher klar, dass bei kleineren Unternehmen das Ausmaß der Untersuchung und die Berichterstattung zu den einzelnen Anforderungen an die ggf. geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen sind.
Meist reicht etwa eine knappe Darstellung der strategischen Position und des Leitbilds des sanierten Unternehmens. Ausführungen sind zudem nur dann erforderlich, wenn sie eine für die Sanierung relevante Bedeutung haben.
IDW S 6 stellt das Stufenkonzept bei der Erstellung von Sanierungskonzepten deutlicher als bisher heraus. Nach der Auftragsannahme ist in einer Vorstufe zunächst eine unverzügliche Beurteilung der Insolvenzantragsgründe erforderlich. Wird eine akute Illiquiditätslage festgestellt, müssen unverzüglich Maßnahmen zu deren Beseitigung konkretisiert und umgesetzt werden.
Auch während der Erstellungsphase ist von den gesetzlichen Vertretern, aber auch vom Konzeptersteller sicherzustellen, dass keine Insolvenzreife eintritt. Am Ende der Erstellungsphase trifft der Konzeptersteller auftragsbezogen eine Aussage zur Fortführungsfähigkeit (Fortführungskonzept) oder zur Sanierungsfähigkeit (Sanierungskonzept):
Fortführungsfähigkeit (Stufe 1) liegt vor, wenn eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose vorliegt, aus der sich ergibt, dass plangemäß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten im relevanten Prognosezeitraum entsprechend ihrer Fälligkeit bedient werden können.
Sanierungsfähigkeit (Stufe 2) setzt voraus, dass die Fortführungsfähigkeit (Stufe 1) vorliegt und darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen – in einem ggf. entsprechend verlängerten Prognosezeitraum – auch nachhaltig sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Renditefähigkeit wiedererlangt werden kann.
IDW S 6 fordert wie schon bisher, dass ein saniertes Unternehmen wieder attraktiv für Eigen- und Fremdkapitalgeber sein muss. Mithin wird eine Rentabilität bzw. Renditefähigkeit und eine angemessene Eigenkapitalausstattung für notwendig erachtet, die sich im Rahmen des Marktüblichen bewegt und eine Refinanzierung ermöglicht. Hinsichtlich dieser Anforderungen stellt der neue IDW S 6 klar, dass, soweit der Turnaround im Sanierungskonzept aufgezeigt wird, es ausreichend erscheint, dass sich die Renditefähigkeit und die Eigenkapitalausstattung im letzten Planjahr am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite orientieren.
Anders als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, ist es bei der Beurteilung der Eigenkapitalausstattung zulässig, neben dem bilanziellen Eigenkapital auch nachrangige und langfristig zur Verfügung gestellte Fremdkapitalbestandteile zu berücksichtigen. Auch kann die Rendite anhand alternativer Kennzahlen wie bspw. dem Verhältnis von Nettoverschuldung zu EBIT nachgewiesen werden.
Verschaffen Sie sich einen Überblick mit unserer Broschüre zu dem neuen IDW S 6.