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Sanierungskonzepte nach dem neuen IDW S 6

Am 18.7.2018 veröff­ent­lichte das IDW die fi­nale Fas­sung des IDW S 6 zur Neu­fas­sung des Stan­dards zu Sa­nie­rungs­kon­zep­ten. Auf den ers­ten Blick se­hen die Ände­run­gen in der Neu­fas­sung des IDW S 6 im Ver­gleich zum bis­he­ri­gen Stan­dard mas­siv aus - al­ler­dings sind die Kern­for­de­run­gen un­verändert ge­blie­ben.

Am 18.7.2018 veröff­ent­lichte das IDW die fi­nale Fas­sung des IDW S 6 zur Neu­fas­sung des Stan­dards zu Sa­nie­rungs­kon­zep­ten. Auf den ers­ten Blick se­hen die Ände­run­gen in der Neu­fas­sung des IDW S 6 im Ver­gleich zum bis­he­ri­gen Stan­dard mas­siv aus: Der Um­fang wird um rund 40 % ge­rin­ger, ob­wohl Ausführun­gen zu Kon­zep­ten klei­ne­rer Un­ter­neh­men ergänzt wur­den. Gleich­wohl sind die Ker­nan­for­de­run­gen un­verändert ge­blie­ben.

Sanierungskonzepte nach dem neuen IDW S 6© Thinkstock

Ne­ben der Straf­fung der Ausführun­gen wer­den in der Neu­fas­sung darüber hin­aus ein­zelne Klar­stel­lun­gen zu re­le­van­ten Fra­ge­stel­lun­gen vor­ge­nom­men so­wie bei der Be­ur­tei­lung der Stufe 1 des Sa­nie­rungs­kon­zepts (Fortführungs­kon­zept) auf den mitt­ler­weile veröff­ent­lich­ten IDW S 11 zur Be­ur­tei­lung des Vor­lie­gens von In­sol­ven­zeröff­nungsgründen ver­wie­sen. Des Wei­te­ren wurde der neue Stan­dard um ein Bei­spiel ei­ner Glie­de­rung ergänzt, die einen gro­ben Glie­de­rungs­rah­men für das Sa­nie­rungs­kon­zept vor­ge­ben soll.

IDW S 6 stellt deut­li­cher als bis­her klar, dass bei klei­ne­ren Un­ter­neh­men das Ausmaß der Un­ter­su­chung und die Be­richt­er­stat­tung zu den ein­zel­nen An­for­de­run­gen an die ggf. ge­rin­gere Kom­ple­xität des Un­ter­neh­mens an­zu­pas­sen sind.

Meist reicht etwa eine knappe Dar­stel­lung der stra­te­gi­schen Po­si­tion und des Leit­bilds des sa­nier­ten Un­ter­neh­mens. Ausführun­gen sind zu­dem nur dann er­for­der­lich, wenn sie eine für die Sa­nie­rung re­le­vante Be­deu­tung ha­ben.

IDW S 6 stellt das Stu­fen­kon­zept bei der Er­stel­lung von Sa­nie­rungs­kon­zep­ten deut­li­cher als bis­her her­aus. Nach der Auf­trags­an­nahme ist in ei­ner Vor­stufe zunächst eine un­verzügli­che Be­ur­tei­lung der In­sol­venz­an­tragsgründe er­for­der­lich. Wird eine akute Il­li­qui­ditätslage fest­ge­stellt, müssen un­verzüglich Maßnah­men zu de­ren Be­sei­ti­gung kon­kre­ti­siert und um­ge­setzt wer­den.

Auch während der Er­stel­lungs­phase ist von den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern, aber auch vom Kon­zep­ter­stel­ler si­cher­zu­stel­len, dass keine In­sol­venz­reife ein­tritt. Am Ende der Er­stel­lungs­phase trifft der Kon­zep­ter­stel­ler auf­trags­be­zo­gen eine Aus­sage zur Fortführungsfähig­keit (Fortführungs­kon­zept) oder zur Sa­nie­rungsfähig­keit (Sa­nie­rungs­kon­zept):

Fortführungsfähig­keit (Stufe 1) liegt vor, wenn eine po­si­tive in­sol­venz­recht­li­che Fort­be­ste­hens­pro­gnose vor­liegt, aus der sich er­gibt, dass plan­gemäß mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit die be­ste­hen­den und künf­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten im re­le­van­ten Pro­gno­se­zeit­raum ent­spre­chend ih­rer Fällig­keit be­dient wer­den können.

Sa­nie­rungsfähig­keit (Stufe 2) setzt vor­aus, dass die Fortführungsfähig­keit (Stufe 1) vor­liegt und darüber hin­aus durch ge­eig­nete Maßnah­men – in einem ggf. ent­spre­chend verlänger­ten Pro­gno­se­zeit­raum – auch nach­hal­tig so­wohl die Wett­be­werbsfähig­keit als auch die Ren­di­tefähig­keit wie­der­er­langt wer­den kann.

IDW S 6 for­dert wie schon bis­her, dass ein sa­nier­tes Un­ter­neh­men wie­der at­trak­tiv für Ei­gen- und Fremd­ka­pi­tal­ge­ber sein muss. Mit­hin wird eine Ren­ta­bi­lität bzw. Ren­di­tefähig­keit und eine an­ge­mes­sene Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung für not­wen­dig er­ach­tet, die sich im Rah­men des Marktübli­chen be­wegt und eine Re­fi­nan­zie­rung ermöglicht. Hin­sicht­lich die­ser An­for­de­run­gen stellt der neue IDW S 6 klar, dass, so­weit der Tur­naround im Sa­nie­rungs­kon­zept auf­ge­zeigt wird, es aus­rei­chend er­scheint, dass sich die Ren­di­tefähig­keit und die Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung im letz­ten Plan­jahr am un­teren Ende der bran­chenübli­chen Band­breite ori­en­tie­ren.

An­ders als im ur­sprüng­li­chen Ent­wurf vor­ge­se­hen, ist es bei der Be­ur­tei­lung der Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung zulässig, ne­ben dem bi­lan­zi­el­len Ei­gen­ka­pi­tal auch nach­ran­gige und lang­fris­tig zur Verfügung ge­stellte Fremd­ka­pi­tal­be­stand­teile zu berück­sich­ti­gen. Auch kann die Ren­dite an­hand al­ter­na­ti­ver Kenn­zah­len wie bspw. dem Verhält­nis von Net­to­ver­schul­dung zu EBIT nach­ge­wie­sen wer­den.

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