Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Juli 2010 war ihm ein Erbbaurecht an einem zu diesem Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück bestellt worden. Nach Abriss des alten Gebäudes schloss der Kläger im Februar 2013 mit der C-GmbH einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Im Jahr 2013 leistete der Kläger auf den vereinbarten Werklohn Abschlagszahlungen i.H.v. 800.000 € an die c-GmbH.
Nachdem das Bauvorhaben Anfang 2014 wegen finanzieller Probleme der C-GmbH zum Stillstand gekommen war, gewährte der Kläger dieser im November 2014 ein zweckbestimmtes Darlehen i.H.v. 100.000 € zum Weiterbau des Hauses. Das Gebäude wurde im Jahr 2015 bis auf das 1. Obergeschoss fertiggestellt und vermietet. Die Endfertigstellung erfolgte im Jahr 2016. Über das Vermögen der C-GmbH wurde im Juni 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Für den Anschluss des Hauses an das Strom-, Wasser- und Gasnetz zahlte der Kläger im Streitjahr 9.100 €. Zudem zahlte er im Streitjahr 10.070 € für die Beseitigung eines Kanalschadens im Abwasserkanal, die Erneuerung und den Anschluss des Kontrollschachts auf seinem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. die Kosten für die Sanierung und Reparatur des Kanalschadens i.H.v. 10.070 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese aber nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die für den Anschluss des Gebäudes an den Abwasserkanal und die Sanierung des Anschlusskanals angefallenen Kosten i.H.v. insgesamt 10.070 € zu Recht nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Die Kosten stellen keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten des Gebäudes, die sich erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes und damit erst nach dem Streitzeitraum über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd auswirken. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Herstellungskosten sind nach BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, auch die Kosten für den erstmaligen Anschluss des Gebäudes an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze (sog. Hausanschlusskosten). Die Anschlüsse, insbesondere für Strom, Gas und Wasser sowie Kanalisation zwischen dem Gebäude und den öffentlichen Versorgungsleistungen sind erforderlich, um das Gebäude überhaupt erst bewohnen und nutzen zu können. Ohne diese Anschlüsse ist ein Wohnhaus nach heutigen Maßstäben nicht fertiggestellt.
Infolgedessen sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen Herstellungskosten des neu errichteten Zweifamilienhauses. Die Aufwendungen dienten insgesamt der erstmaligen Herstellung eines funktionstüchtigen, d.h. bewohn- und nutzbaren Gebäudes. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Abwasserleitungen kommt es für diese Beurteilung nicht an. Die Kosten für die Sanierung des bereits vorhandenen Anschlusskanals sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen, weil die Kanalleitungen bereits zuvor vorhanden waren und nicht neu errichtet worden sind. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allein die Frage, ob die angefallenen Kosten der Herstellung des Gebäudes dienten. Dies ist auch hinsichtlich der Schadensbeseitigungskosten der Fall.
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