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Steuerberatung

Sanierungskosten eines vorhandenen Anschlusskanals: Herstellungskosten

FG Düsseldorf v. 13.9.2018 - 14 K 3011/17 E

Her­stel­lungs­kos­ten sind nach BFH-Recht­spre­chung auch die Kos­ten für den erst­ma­li­gen An­schluss des Gebäudes an die öff­ent­li­chen Ver- und Ent­sor­gungs­netze (sog. Haus­an­schluss­kos­ten). Die An­schlüsse, ins­be­son­dere für Strom, Gas und Was­ser so­wie Ka­na­li­sa­tion zwi­schen dem Gebäude und den öff­ent­li­chen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen sind er­for­der­lich, um das Gebäude über­haupt erst be­woh­nen und nut­zen zu können. Ohne diese An­schlüsse ist ein Wohn­haus nach heu­ti­gen Maßstäben nicht fer­tig­ge­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2014 u.a. Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Im Juli 2010 war ihm ein Erb­bau­recht an einem zu die­sem Zeit­punkt mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus be­bau­ten Grundstück be­stellt wor­den. Nach Ab­riss des al­ten Gebäudes schloss der Kläger im Fe­bruar 2013 mit der C-GmbH einen Bau­ver­trag über die schlüssel­fer­tige Er­rich­tung ei­nes Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses. Im Jahr 2013 leis­tete der Kläger auf den ver­ein­bar­ten Werklohn Ab­schlags­zah­lun­gen i.H.v. 800.000 € an die c-GmbH.

Nach­dem das Bau­vor­ha­ben An­fang 2014 we­gen fi­nan­zi­el­ler Pro­bleme der C-GmbH zum Still­stand ge­kom­men war, gewährte der Kläger die­ser im No­vem­ber 2014 ein zweck­be­stimm­tes Dar­le­hen i.H.v. 100.000 € zum Wei­ter­bau des Hau­ses. Das Gebäude wurde im Jahr 2015 bis auf das 1. Ober­ge­schoss fer­tig­ge­stellt und ver­mie­tet. Die End­fer­tig­stel­lung er­folgte im Jahr 2016. Über das Vermögen der C-GmbH wurde im Juni 2017 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net.

Für den An­schluss des Hau­ses an das Strom-, Was­ser- und Gas­netz zahlte der Kläger im Streit­jahr 9.100 €. Zu­dem zahlte er im Streit­jahr 10.070 € für die Be­sei­ti­gung ei­nes Ka­nal­scha­dens im Ab­was­ser­ka­nal, die Er­neue­rung und den An­schluss des Kon­troll­schachts auf sei­nem Grundstück so­wie die Haus­einführung des Ab­was­ser­rohrs.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung u.a. die Kos­ten für die Sa­nie­rung und Re­pa­ra­tur des Ka­nal­scha­dens i.H.v. 10.070 € als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese aber nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die für den An­schluss des Gebäudes an den Ab­was­ser­ka­nal und die Sa­nie­rung des An­schluss­ka­nals an­ge­fal­le­nen Kos­ten i.H.v. ins­ge­samt 10.070 € zu Recht nicht als so­fort ab­zugsfähige Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt.

Die Kos­ten stel­len kei­nen so­fort ab­zugsfähi­gen Er­hal­tungs­auf­wand dar. Es han­delt sich viel­mehr um Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes, die sich erst im Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung des Gebäudes und da­mit erst nach dem Streit­zeit­raum über die Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) steu­er­min­dernd aus­wir­ken. Wel­che Auf­wen­dun­gen zu den Her­stel­lungs­kos­ten zählen, be­stimmt sich auch für die Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 255 Abs. 2 HGB. Da­nach sind Her­stel­lungs­kos­ten die Auf­wen­dun­gen, die durch den Ver­brauch von Gütern und die In­an­spruch­nahme von Diens­ten für die Her­stel­lung ei­nes Vermögens­ge­gen­stan­des (Wirt­schafts­guts), seine Er­wei­te­rung oder für eine über sei­nen ur­sprüng­li­chen Zu­stand hin­aus­ge­hende we­sent­li­che Ver­bes­se­rung ent­ste­hen.

Her­stel­lungs­kos­ten sind nach BFH-Recht­spre­chung, der der Se­nat folgt, auch die Kos­ten für den erst­ma­li­gen An­schluss des Gebäudes an die öff­ent­li­chen Ver- und Ent­sor­gungs­netze (sog. Haus­an­schluss­kos­ten). Die An­schlüsse, ins­be­son­dere für Strom, Gas und Was­ser so­wie Ka­na­li­sa­tion zwi­schen dem Gebäude und den öff­ent­li­chen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen sind er­for­der­lich, um das Gebäude über­haupt erst be­woh­nen und nut­zen zu können. Ohne diese An­schlüsse ist ein Wohn­haus nach heu­ti­gen Maßstäben nicht fer­tig­ge­stellt.

In­fol­ge­des­sen sind die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen Her­stel­lungs­kos­ten des neu er­rich­te­ten Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses. Die Auf­wen­dun­gen dien­ten ins­ge­samt der erst­ma­li­gen Her­stel­lung ei­nes funk­ti­onstüch­ti­gen, d.h. be­wohn- und nutz­ba­ren Gebäudes. Auf die Ei­gen­tums­verhält­nisse an den Ab­was­ser­lei­tun­gen kommt es für diese Be­ur­tei­lung nicht an. Die Kos­ten für die Sa­nie­rung des be­reits vor­han­de­nen An­schluss­ka­nals sind ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers auch nicht des­halb als Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen zu be­ur­tei­len, weil die Ka­nal­lei­tun­gen be­reits zu­vor vor­han­den wa­ren und nicht neu er­rich­tet wor­den sind. Maßgeb­lich für die steu­er­li­che Be­ur­tei­lung ist al­lein die Frage, ob die an­ge­fal­le­nen Kos­ten der Her­stel­lung des Gebäudes dien­ten. Dies ist auch hin­sicht­lich der Scha­dens­be­sei­ti­gungs­kos­ten der Fall.

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