Der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines sog. Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, kurz Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG, ist ein wichtiger Schritt, um die Sanierungskultur in Deutschland zu festigen. Der Regierungsentwurf ist insgesamt eine gelungene Ergänzung der Instrumentarien zur Sanierung krisenbehafteter Unternehmen, wobei ein noch früherer Zugang zu den neuen Sanierungsinstrumenten wünschenswert gewesen wäre.
Positiv ist auch die Neuordnung der Insolvenzgründe, wonach künftig ein Unternehmen nur dann überschuldet sein soll, wenn das Reinvermögen negativ ist und in den nächsten zwölf Monaten eine Liquiditätslücke entsteht. Der bisher längere Prognosehorizont, der gegenwärtig das laufende und folgende Geschäftsjahr umfasst, wird verkürzt. Demgegenüber wird bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Prognosezeitraum auf 24 Monate verlängert.
Zudem sollen die Geschäftsleiter dazu verpflichtet werden, bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gesamtheit aller Gläubiger zu wahren - und zwar im Zweifel auch gegen die Weisungen der Gesellschafter. Damit wächst nach der Einschätzung von Bernhard Steffan die Bedeutung einer Unternehmensplanung für die gesetzlichen Vertreter. Dies ermöglicht, Unternehmenskrisen früher zu erkennen und Haftungsrisiken zu minimieren. Deshalb sollte eine explizite Planungspflicht kodifiziert werden. Eine solche zwingende Voraussetzung für eine funktionsfähige Krisenfrüherkennung wird bislang vom Gesetzgeber nicht explizit gefordert.
Dabei sollte berücksichtigt werden, dass an kleine und mittelgroße Unternehmen nicht dieselben Anforderungen an die Unternehmensplanung zu stellen sind wie an international tätige Großkonzerne.
Hinweis
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie dürften mit den im SanInsFoG vorgesehenen Instrumenten nicht merklich abgeschwächt werden können. Eine künstliche Lebensverlängerung von Unternehmen, deren Geschäftsmodelle langfristig nicht tragfähig sind, zieht allerdings nur die verbleibenden gesunden Unternehmen in Mitleidenschaft und ist deshalb nicht in Betracht zu ziehen.