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Steuerberatung

Sanktionsumgehungen durch nicht in der EU ansässige Tochterunternehmen

Am 24.04.2024 hat das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (BMWK) ein Hin­weis­pa­pier in Be­zug auf Sank­ti­ons­um­ge­hun­gen im Rah­men der Russ­land-Sank­tio­nen veröff­ent­licht.

Ein Großteil der kriegs­re­le­van­ten Güter, wel­che trotz der seit 2022 ste­tig ergänz­ten Russ­land-Sank­tio­nen wei­ter­hin nach Russ­land ge­lan­gen, stammt aus west­li­chen Ländern und lässt sich u. a. auf Um­ge­hun­gen über Toch­ter­un­ter­neh­men west­li­cher Fir­men in Dritt­staa­ten zurückführen. Diese Er­kennt­nis wurde am 24.04.2024 in einem Hin­weis­pa­pier zu den Sank­ti­ons­um­ge­hun­gen durch das BMWK veröff­ent­licht.

So wird be­son­ders dar­auf hin­ge­wie­sen, dass nach den EU-Ver­ord­nun­gen auch die Hand­lun­gen ei­ner ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft un­ter be­stimm­ten Umständen zu ei­ner sank­ti­ons­recht­li­chen Re­le­vanz für in der Eu­ropäischen Union ansässige Mut­ter­ge­sell­schaf­ten führen kann.

Das Hin­weis­pa­pier soll bei deut­schen Un­ter­neh­men ein Pro­blem­be­wusst­sein zu den Sank­ti­ons­um­ge­hun­gen schaf­fen und ziel­ge­rich­tete in­terne Kon­troll- und Com­pli­ance-Maßnah­men stärken.

Hin­weis: EU-Un­ter­neh­men, die selbst oder über Toch­ter­un­ter­neh­men in Dritt­staa­ten kriegs­wich­tige Güter her­stel­len, ha­ben an­ge­mes­sen Sorge dafür zu tra­gen, dass ihre Pro­dukte nicht sank­ti­ons­wid­rig für die Fort­set­zung der krie­ge­ri­schen Hand­lun­gen Russ­lands ver­wen­det wer­den können. Die von der EU-Kom­mis­sion veröff­ent­lichte „Com­mon High Prio­rity List“ kann Un­ter­neh­men da­bei als Warn­hin­weis­ge­ber zur Ein­schätzung ei­nes ent­spre­chend mögli­chen Ri­si­kos die­nen.

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