Ausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, wenn aus dieser Beteiligung im Wirtschaftsjahr der Ausschüttung oder den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG berücksichtigt wurden.
Ist der Empfänger dieser Ausschüttungen jedoch eine Kapitalgesellschaft, werden die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen von § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst (BFH-Urteil vom 26.4.2017, Az. I R 84/15). Somit ist eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns in Höhe von 5 % der Gewinnausschüttungen vorzunehmen.
Hinweis
Der BFH lässt in seiner Entscheidung offen, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung findet oder ob deren Anwendung wegen des Normwortlauts oder eines systematischen Vorrangs des § 8b KStG ausgeschlossen ist. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG ist unbeachtlich, aus welchem Rechtsgrund Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind. Somit greift die Schachtelstrafe sowohl im Fall einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG als auch nach § 8b Abs. 1 KStG.