Der Sachverhalt:
Die Beklagte und die Zedentin waren durch fünf Mobilfunkverträge über insgesamt 61 Rufnummern, geschlossen jeweils mit 24-monatiger Laufzeit, verbunden. Außerdem waren sie durch eine unter der Kundennummer 0.1 geführte Festnetz-Leistungsbeziehung verbunden, von der die Beklagte behauptete, dass sie mit dem Mobilfunkbereich eine Einheit i.S. eines Rahmenvertrages bilden würde.
Nach Mahnungen mit Fristsetzung erklärte die Zedentin zum 5.7.2013 die Kündigung der Vertragsbeziehung und machte u.a. einen Schadensersatzbetrag für die jeweilige restliche Vertragslaufzeit geltend. Die Klägerin war der Ansicht, sie sei durch eine wirksame, insbesondere hinreichend bestimmte Abtretung nach Maßgabe des Abtretungsvertrages ("Inkassovereinbarung") Anspruchsinhaberin geworden. Sie forderte von der Beklagten gerichtlich den Betrag von insgesamt 15.706 €.
Das LG gab der Klage überwiegend statt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt (nur) 14.417 €. Dieser Anspruch ergab sich aus den zwischen der Beklagten und der Zedentin bestehenden Mobilfunkverträgen und den dort vereinbarten Basispreisen, Verbindungs- und Serviceentgelten gem. § 611 BGB, und den Ersatzzahlungen für eine vorzeitige Beendigung eines Teils der Verträge gem. §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB. Die Zedentin hatte die Forderungen aus den Mobilfunkverträgen gem. § 398 BGB wirksam an die Klägerin (Zessionarin) abgetreten.
Ein eigenständiger Rahmen- oder Einheitsvertrag war zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Die Parteien hatten sich nicht gem. §§ 145 f. BGB auf das Zustandekommen eines solches Vertrages geeinigt. Vielmehr handelte es sich um verschiedene Mobilfunkverträge, die bei der Zedentin verwaltet wurden, die in rechtlicher Hinsicht jeweils eigenständig zustande gekommen waren und jeweils einer eigenständigen Vertragslaufzeit unterlagen. Ein Rahmenvertrag war auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte die ihr zugeschickten SIM Karten fortan nutzte. Soweit darin ein rechtsverbindlicher Erklärungsgehalt zu finden war, umfasste dies lediglich die Fortgeltung der ursprünglichen Mobilfunkverträge durch die konkludente Nutzung der SIM Karten durch die Beklagte. Die Beklagte hatte die Mobilfunkverträge auch nicht wirksam gekündigt, denn ihr fehlte ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin gem. §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB einen Anspruch auf Zahlung Schadensersatz für den entgangenen Gewinn aus den von der Zedentin zur Verfügung gestellten und vorzeitig beendeten Mobilfunkverträgen. Der Anspruch ergab sich dem Grunde nach aus § 628 Abs. 2 BGB. Die Zedentin hatte die erforderliche Kündigung der Mobilfunkverträge aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB erklärt. Sie war auch dazu befugt. Dabei war der Kündigungsgrund im Lichte der nachteiligen Auswirkung des Kündigungsanlasses auf die zukünftige Vertragsbeziehung zu betrachten. So war der Zedentin eine Fortsetzung der Mobilfunkverträge nicht mehr zumutbar. Die Beklagte hatte offene Rechnungen seit November 2012 nicht mehr gezahlt und es war aus objektiver Sicht zu prognostizieren, dass auch in Zukunft bis zum Ablauf der Vertragslaufzeiten keine Zahlungen mehr geleistet werden würden. Sofern die Beklagte die Mobilfunkverträge bis zum jeweiligen Vertragsende erfüllt hätte, hätte die Zedentin entsprechende Mehreinnahmen erzielt, die ihr aber entgangen waren.
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