Der Sachverhalt:
Der Kläger unterzeichnete am 20.3.2005 eine Beitrittserklärung, mit der er einer GmbH & Co. KG (im Folgenden Fondsgesellschaft) seine Beteiligung über die Beklagte anbot. Die Beklagten sind Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft. Das Beteiligungsangebot des Klägers wurde am 13.4.2005 von einer der Beklagten angenommen. Am 13.4.2015, also genau 10 Jahre später, beantragte der Kläger bei einer staatlich anerkannten Gütestelle die Durchführung eines auf Schadensersatz gerichteten Güteverfahrens gegen die Beklagten, welches am 22.5.2015 von der Gütestelle als erfolglos beendet erklärt wurde.
Am 23.11.2015 reichte der Kläger gegen die Beklagten eine Klage auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung bei Gericht ein. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG kein Erfolg. Der BGH gab dem Kläger jedoch mit seiner Revision recht.
Die Gründe:
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Auskunftspflichtverletzungen ist nicht gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.
Streitentscheidend ist hier der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beginnt die Verjährung von den streitgegenständlichen Schadensersatzansprüchen nicht bereits mit dem Zugang des Beitrittsangebots des Klägers bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.
Ein Schadensersatzanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen entstanden, sobald er von dem Geschädigten erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dabei ist es für die Entstehung eines Geldanspruchs nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits beziffert werden kann. Jedoch setzt der Eintritt eines Schadens voraus, dass es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wohingegen der Eintritt einer (nur) risikobehafteten Situation nicht ausreicht. Jedoch kann bereits der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen Kapitalanlage für sich genommen ein Vermögensschaden darstellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des IV. Zivilsenats entsteht der Schaden in einem solchen Fall im Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage. Nach neuerer Rechtsprechung des III. Zivilsenats sei der Anleger selbst durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages grundsätzlich noch nicht geschädigt, wenn ihm ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zustehe, welches an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats entsteht der Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung erst mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Beteiligungsverfahrens, der allerdings - anders als nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Zivilsenats - noch nicht unwiderruflich oder vollzogen sein muss.
Unabhängig davon, welcher der genannten Auffassungen des III., des IV. und des XI. Zivilsenats zur Schadensentstehung man folgt, kann hier eine Verjährung nicht bejaht werden. Verjährungsbeginn war mithin frühestens der 13.4.2005. Mit Einreichen des Güteantrags des Klägers am 13.4.2015 wurde noch rechtzeitig gem. § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am letzten Tag der zehnjährigen Verjährungsfrist die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BGB gehemmt. Die Einreichung der Klage erfolgte noch innerhalb der 6 Monate nach erfolgloser Beendigung des Güteverfahrens, wonach die Verjährung abermals gem. § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt wurde.
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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsverfahrens.