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Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Münster 30.6.2015, 13 K 3126/13 E,F

Ent­schädi­gungs­leis­tun­gen ei­nes Drit­ten für ent­gan­ge­nen Ar­beits­lohn sind auch dann steu­er­pflich­tig, wenn es noch gar nicht zum Ver­trags­ab­schluss ge­kom­men war. Auf die Frage, ob be­reits ein Ver­trag ab­ge­schlos­sen war, der nicht fort­ge­setzt wird, oder ob es in­folge der Schädi­gung gar nicht erst zum Ver­trags­ab­schluss kommt, kann es nicht an­kom­men, da die Be­steue­rung an­sons­ten von Zufällig­kei­ten abhängen würde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Vor­stands­mit­glied ei­ner Bank und sollte nach ei­ner ge­plan­ten Fu­sion mit ei­ner an­de­ren Bank eine Vor­stands­po­si­tion im neuen Un­ter­neh­men er­hal­ten. Auf An­ord­nung des Bun­des­auf­sichts­amts für das Kre­dit­we­sen kündigte die Bank dem Kläger je­doch frist­los, so dass er den an­vi­sier­ten Vor­stands­pos­ten nicht über­neh­men konnte.

Nach­dem das VG fest­ge­stellt hatte, dass diese An­ord­nung rechts­wid­rig war, nahm der Kläger die Ba­Fin als Rechts­nach­fol­ge­rin des Bun­des­auf­sichts­amts für das Kre­dit­we­sen auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. Auf Grund­lage ei­nes Pro­zess­ver­gleichs leis­tete diese eine Scha­dens­er­satz­zah­lung für das vom Kläger im Wege des Not­ver­kaufs veräußerte Ei­gen­heim so­wie für ent­gan­gene Ge­halts- und Ren­ten­an­sprüche.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Zah­lung als steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn, so­weit diese auf ent­gan­gene Ge­halts- und Ren­ten­an­sprüche ent­fiel. Der Kläger ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, dass die Zah­lung als "echte" Scha­dens­er­satz­leis­tung nicht steu­er­bar sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen. Sie ist dort un­ter dem Az. IX R 33/15 anhängig.

Die Gründe:
Die Ent­schädi­gungs­zah­lun­gen sind als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu be­han­deln, da der Kläger für die weg­ge­fal­le­nen Ein­nah­men aus der be­ab­sich­tig­ten Vor­standstätig­keit ent­schädigt wor­den ist. Die Tat­sa­che, dass die Ent­schädi­gung nicht vom Ar­beit­ge­ber, son­dern von einem Drit­ten - hier: der Ba­Fin - ge­leis­tet wor­den ist, ändere daran nichts.

Dass der Scha­dens­er­satz nicht als Aus­gleich für die Kündi­gung ei­nes be­ste­hen­den Ar­beits­ver­tra­ges, son­dern dafür ge­leis­tet wurde, dass ein neuer Ver­trag mit der fu­sio­nier­ten Bank gar nicht erst zu­stande ge­kom­men ist, steht der Steu­er­pflicht nicht ent­ge­gen. Der Se­nat tritt da­mit der neue­ren Recht­spre­chung der IX. Se­nats des BFH ent­ge­gen, nach der keine "ent­ge­hen­den Ein­nah­men" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG vor­lie­gen, wenn sie dafür ge­leis­tet wer­den, dass in­folge des scha­den­stif­ten­den Er­eig­nis­ses kein neuer Ver­trag ab­ge­schlos­sen wer­den kann.

Ge­gen diese An­sicht des IX. BFH-Se­nats spricht, dass dem Ge­schädig­ten auch bei Nicht­ab­schluss ei­nes neuen An­stel­lungs­ver­tra­ges Ein­nah­men "ent­ge­hen". Auf die Frage, ob be­reits ein Ver­trag ab­ge­schlos­sen war, der nicht fort­ge­setzt wird, oder ob es in­folge der Schädi­gung gar nicht erst zum Ver­trags­ab­schluss kommt, kann es je­doch nicht an­kom­men, da die Be­steue­rung an­sons­ten von Zufällig­kei­ten abhängen würde. Im Er­geb­nis ist da­her ei­ner älte­ren Recht­spre­chung des XI. Se­nats des BFH. Die Re­vi­sion zum BFH war in­so­fern zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­zu­las­sen.

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