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Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäften

BFH 4.10.2016, IX R 8/15

Leis­tet eine Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft we­gen ei­nes feh­ler­haf­ten Bestäti­gungs­ver­merks im Rah­men ei­nes Ver­gleichs Scha­dens­er­satz an den Er­wer­ber von Ge­sell­schafts­an­tei­len, min­dert dies beim Er­wer­ber nicht die An­schaf­fungs­kos­ten der An­teile. Hat der Er­wer­ber die An­teile be­reits veräußert, erhöht die Zah­lung der Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft auch nicht den Veräußerungs­erlös.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten in den Jah­ren 1999 bis 2002 Ak­tien der A-AG er­wor­ben. Zu­vor hatte eine Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft die Jah­res­ab­schlüsse der AG geprüft und Bestäti­gungs­ver­merke er­teilt. Aus der späte­ren Veräußerung der Ak­tien im Jahr 2002 ent­stan­den den Klägern in­folge ei­nes Kurs­ein­bruchs hohe Ver­luste, die das Fi­nanz­amt be­standskräftig steu­er­lich berück­sich­tigte.

Im Rah­men ei­nes zi­vil­ge­richt­li­chen Kla­ge­ver­fah­rens, in dem die Kläger die Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft we­gen feh­ler­haf­ter Bestäti­gungs­ver­merke auf Scha­dens­er­satz in An­spruch ge­nom­men hat­ten, schlos­sen die Kläger mit der Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft im Jahr 2007 einen Ver­gleich, der eine Zah­lung der Ge­sell­schaft von 3 Mio. €  ge­gen Zurück­nahme der Klage be­inhal­tete.

Dar­auf­hin er­ließ das Fi­nanz­amt einen geänder­ten Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Ein­kom­men­steuer, in dem es den ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag um den ge­leis­te­ten Scha­dens­er­satz min­derte. Die Behörde war der An­sicht, dass die auf Grund­lage des ge­richt­li­chen Ver­gleichs ge­leis­tete Zah­lung den aus der Veräußerung er­ziel­ten Ver­lust wirt­schaft­lich ge­min­dert habe und in­so­weit ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar­stelle.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes führte die Scha­dens­er­satz­zah­lung we­gen des feh­ler­haf­ten Bestäti­gungs­ver­merks nicht zu ei­ner rück­wir­ken­den Ver­min­de­rung der im Jahr 2002 er­ziel­ten Veräußerungs­ver­luste aus § 17 EStG und § 23 EStG. Die Leis­tung min­derte beim Er­wer­ber nicht die An­schaf­fungs­kos­ten der An­teile. Hat der Er­wer­ber die An­teile be­reits veräußert, erhöht die Zah­lung der Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft auch nicht den Veräußerungs­erlös.

Der Ver­lust i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungs­jahr 2002 ent­stan­den. Die erst nach voll­zo­ge­ner Veräußerung ge­leis­tete Scha­dens­er­satz­zah­lung war dem­ge­genüber Ge­gen­stand ei­nes selbständi­gen Rechts­ge­schäfts, das nicht in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang mit der An­teils­veräußerung stand, so dass die Zah­lung nicht auf den Zeit­punkt der Ver­lus­tent­ste­hung zurück­wirkte. Ebenso we­nig ent­fal­tete die Scha­dens­er­satz­zah­lung, die die Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft auf­grund ei­ner ei­genständi­gen Rechts­grund­lage ge­leis­tet hatte, Rück­wir­kung auf einen Ver­lust aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

Link­hin­weis:

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