Der Sachverhalt:
Aufgrund der hieraus ergebenden Einkommensteuernachzahlungen meldete der Kläger den Vorgang bei der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin. Er war der Auffassung, ihm sei durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung ein Schaden entstanden, den seine Arbeitgeberin verschuldet habe. Denn die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin zahlte dem Steuerpflichtigen daraufhin im Streitjahr 2008 im Vergleichswege pauschal 50.000 €.
Diesen Nachzahlungsbetrag sah das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Klägers keinen Arbeitslohn darstellt, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG allerdings nicht abschließend beurteilen, ob es sich bei der fraglichen Zahlung um Arbeitslohn handelt.
Die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, obwohl der Arbeitsvertrag als das Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist, der Erwerbssphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Schaden berechnet sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer und derjenigen Einkommensteuer, die sich ohne die Pflichtverletzung ergeben hätte.
Dabei muss sichergestellt sein, dass die strittige Zahlung tatsächlich dem Zweck diente, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen insoweit Zweifel, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung unterlaufen ist, die wiederum in adäquat kausaler Weise die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung verursacht hat, und dass die Ersatzleistung dem Ausgleich dieses Schadens diente. Der Steuerpflichtige darf jedoch die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen.
Das FG wird nun insbesondere zu prüfen haben, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Steuerpflichtigen dienstrechtlich zur Führung eines Fahrtenbuchs für dessen private Einkommensteuer verpflichtet war bzw. ob sie den Steuerpflichtigen über die Anforderungen, die einkommensteuerrechtlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre steuerliche Ordnungsmäßigkeit überprüfen musste. Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch, das die Fahrzeugführer nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führen hatten, musste nicht notwendigerweise mit denen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übereinstimmen. Feststellungen zu Form und Inhalt des Fahrtenbuchs nach § 25 Abs.5 KfzR hatte das FG nicht getroffen.
Das FG wird auch zu untersuchen haben, ob sich die Aufgabe der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. der Fahrdienstleitung gem. § 9 Abs. 1k KfzR, die Eintragungen im Fahrtenbuch stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich zu überprüfen und diese Prüfung im Fahrtenbuch zu vermerken, auch auf das für die private Einkommensteuer (des Steuerpflichtigen) zu führende Fahrtenbuch bezog oder ob diese Aufgabe nicht vielmehr (nur) das dienstrechtlich nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führende Fahrtenbuch betraf, was eher nahe liegen dürfte.
Linkhinweis:
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