Der Sachverhalt:
Die klagende Versandapotheke warb im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen (z.B. für ein Hotel), Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden. Die beklagte Apothekerkammer Nordrhein war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen.
Die Versandapotheke ist demgegenüber der Ansicht, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.
Das LG wies die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. knapp 14 Mio. € gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum OLG ist möglich.
Die Gründe:
Die betroffenen einstweiligen Verfügungen sind trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen. Die Beklagte muss daher keinen Schadensersatz zahlen. Die Werbemaßnahmen wären nämlich ohnehin jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das UWG sowie das HWG zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen hat sich das Urteil des EuGH nicht befasst. Zudem verfolgen die Regelungen auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.
Das LG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Mio. € abgewiesen. Die Apothekerkammer hatte gegenüber der Versandapotheke einstweilige Verfügungen erlassen, mit denen bestimmte Werbemaßnahmen, etwa mit Gutscheinen, Kostenerstattungen oder Prämien, untersagt wurden.