Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Fahrzeughandel tätige GmbH. Sie handelte mit gebrauchten Fahrzeugen und exportierte diese überwiegend nach Osteuropa. Weiterhin vermittelte sie Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen und bot einen Zulassungsservice für Exportfahrzeuge an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin zu Recht als Ertrag erfasst.
Die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin, den dieser wegen einer Nichtveröffentlichung von Bilanzen der Klägerin an sie leisten musste, ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen. Denn Kapitalgesellschaften verfügen steuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden gem. § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der vom früheren Steuerberater der Klägerin geleistete Schadensersatz hat danach als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht.
Der Erfassung der Schadensersatzzahlung in dem zu versteuernden Einkommen steht nicht entgegen, dass die Geldbußen, die der frühere Steuerberater ersetzen musste, das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin in den jeweiligen Jahren nicht mindern durften gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG. Die jeweils in den Jahren 2008 und 2010 von der Klägerin geleisteten Geldbußen sind nämlich nur deswegen als Betriebsausgaben nicht abziehbar, weil dies durch die genannte gesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Eine korrespondierende Vorschrift, welche eine Erfassung der Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindern würde, existiert im Ertragsteuerrecht hingegen nicht. Vielmehr gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rückzahlungen oder Erstattungen nicht zu Betriebseinnahmen führen dürfen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben.
Dies führt auch dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn - wie im Streitfall - die Erstattung durch einen Dritten erfolgte und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist. Diese Sachbehandlung ist schon deshalb geboten, weil anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen werden könnte: Könnte sich ein Unternehmer nicht abziehbare Aufwendungen von einem Dritten steuerfrei erstatten lassen, so müsste er diese Aufwendungen im Ergebnis nicht aus versteuertem Einkommen bestreiten, was mit dem Zweck des Abzugsverbots nicht vereinbar wäre. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fielen.
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