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Schadensersatzzahlung für Bußgelder ist Betriebseinnahme

FG Münster 11.3.2015, 13 K 3129/13 K

Eine Scha­dens­er­satz­zah­lung des Steu­er­be­ra­ters zum Aus­gleich von Bußgel­dern an den Man­dan­ten ist bei die­sem als Be­triebs­ein­nahme zu er­fas­sen. Da Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten steu­er­lich nicht über eine außer­be­trieb­li­che Sphäre verfügen, sind alle Ge­schäfts­vorfälle als ge­werb­li­che Einkünfte zu be­han­deln.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine im Fahr­zeug­han­del tätige GmbH. Sie han­delte mit ge­brauch­ten Fahr­zeu­gen und ex­por­tierte diese über­wie­gend nach Ost­eu­ropa. Wei­ter­hin ver­mit­telte sie Ver­si­che­run­gen für Aus­fuhr­kenn­zei­chen und Kurz­zeit­kenn­zei­chen und bot einen Zu­las­sungs­ser­vice für Ex­port­fahr­zeuge an.

Weil sie meh­rere Bi­lan­zen nicht im Bun­des­an­zei­ger veröff­ent­licht hatte, mus­ste sie Bußgelder be­zah­len. Diese wur­den ihr von ih­rem Steu­er­be­ra­ter er­stat­tet. In ih­ren Körper­schaft­steu­er­erklärun­gen er­fasste die Kläge­rin die Bußgeld­zah­lun­gen als nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben. Kor­re­spon­die­rend hierzu gab sie auch die Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen nicht als Be­triebs­ein­nah­men an. Das Fi­nanz­amt er­fasste dem­ge­genüber die Zah­lun­gen als Ein­nah­men, weil es keine ge­setz­li­che Aus­schluss­vor­schrift gebe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Scha­dens­er­satz­zah­lung des früheren Steu­er­be­ra­ters der Kläge­rin zu Recht als Er­trag er­fasst.

Die Scha­dens­er­satz­zah­lung des früheren Steu­er­be­ra­ters der Kläge­rin, den die­ser we­gen ei­ner Nicht­veröff­ent­li­chung von Bi­lan­zen der Kläge­rin an sie leis­ten mus­ste, ist bei der Er­mitt­lung des körper­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­mens als Be­triebs­ein­nahme zu er­fas­sen. Denn Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten verfügen steu­er­recht­lich über keine außer­be­trieb­li­che Sphäre. Alle Ge­schäfts­vorfälle müssen da­her als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb be­han­delt wer­den gem. § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der vom früheren Steu­er­be­ra­ter der Kläge­rin ge­leis­tete Scha­dens­er­satz hat da­nach als Be­triebs­ein­nahme der Kläge­rin de­ren Be­triebs­vermögen erhöht.

Der Er­fas­sung der Scha­dens­er­satz­zah­lung in dem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men steht nicht ent­ge­gen, dass die Geldbußen, die der frühere Steu­er­be­ra­ter er­set­zen mus­ste, das steu­er­pflich­tige Ein­kom­men der Kläge­rin in den je­wei­li­gen Jah­ren nicht min­dern durf­ten gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG. Die je­weils in den Jah­ren 2008 und 2010 von der Kläge­rin ge­leis­te­ten Geldbußen sind nämlich nur des­we­gen als Be­triebs­aus­ga­ben nicht ab­zieh­bar, weil dies durch die ge­nannte ge­setz­li­che Vor­schrift ausdrück­lich an­ge­ord­net ist. Eine kor­re­spon­die­rende Vor­schrift, wel­che eine Er­fas­sung der Scha­dens­er­satz­leis­tung als steu­er­pflich­tige Ein­nahme ver­hin­dern würde, exis­tiert im Er­trag­steu­er­recht hin­ge­gen nicht. Viel­mehr gibt es kei­nen all­ge­mei­nen Rechts­grund­satz, dass Rück­zah­lun­gen oder Er­stat­tun­gen nicht zu Be­triebs­ein­nah­men führen dürfen, wenn die Auf­wen­dun­gen bei Zah­lung nicht zu ei­ner Ge­winn­min­de­rung geführt ha­ben.

Dies führt auch dann zu sach­ge­rech­ten Er­geb­nis­sen, wenn - wie im Streit­fall - die Er­stat­tung durch einen Drit­ten er­folgte und für den Er­stat­tungs­empfänger be­trieb­lich ver­an­lasst ist. Diese Sach­be­hand­lung ist schon des­halb ge­bo­ten, weil an­de­ren­falls das ge­setz­li­che Ab­zugs­ver­bot im Er­geb­nis un­ter­lau­fen wer­den könnte: Könnte sich ein Un­ter­neh­mer nicht ab­zieh­bare Auf­wen­dun­gen von einem Drit­ten steu­er­frei er­stat­ten las­sen, so müsste er diese Auf­wen­dun­gen im Er­geb­nis nicht aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men be­strei­ten, was mit dem Zweck des Ab­zugs­ver­bots nicht ver­ein­bar wäre. Im Übri­gen han­delt es sich auch nicht um eine Rück­zah­lung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG nicht als Er­trag zu er­fas­sen wäre, da hier­un­ter nur Rück­zah­lun­gen an den Gläubi­ger der Geldbuße fie­len.

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