Die Sicherung der Rechte außenstehender Aktionäre einer Aktiengesellschaft ist in §§ 304 AktG geregelt. In seinem aktuellen Beschluss vom 31.01.2024 (Az. II ZB 5/22) hält der BGH mit dem Rückgriff auf den Börsenkurs zur Schätzung des Unternehmenswerts an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (so bereits Urteil vom 21.02.2023, Az. II ZB 12/21, DStR 2023, S. 2575) und führt aus, dass mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz die Abfindung der außenstehenden Aktionäre den „wahren“ Wert der Unternehmensbeteiligung ersetzen muss.
Auch der angemessene Ausgleich außenstehender Aktionäre i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG könne aus dem Börsenwert der Aktiengesellschaft abgeleitet werden. Dieser sei grundsätzlich geeignet, sowohl die bisherige Ertragslage der Gesellschaft als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden.