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Wirtschaftsprüfung

Schätzgrundlage für eine angemessene Abfindung außenstehender Aktionäre

Der Rück­griff auf den Börsen­kurs ei­ner Ge­sell­schaft ist grundsätz­lich eine ge­eig­nete Me­thode zur Schätzung des Un­ter­neh­mens­werts und des Werts der Be­tei­li­gung ei­nes außen­ste­hen­den Ak­tionärs.

Die Si­che­rung der Rechte außen­ste­hen­der Ak­tionäre ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft ist in §§ 304 AktG ge­re­gelt. In sei­nem ak­tu­el­len Be­schluss vom 31.01.2024 (Az. II ZB 5/22) hält der BGH mit dem Rück­griff auf den Börsen­kurs zur Schätzung des Un­ter­neh­mens­werts an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest (so be­reits Ur­teil vom 21.02.2023, Az. II ZB 12/21, DStR 2023, S. 2575) und führt aus, dass mit Blick auf den ver­fas­sungs­recht­li­chen Ei­gen­tums­schutz die Ab­fin­dung der außen­ste­hen­den Ak­tionäre den „wah­ren“ Wert der Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung er­set­zen muss.

Auch der an­ge­mes­sene Aus­gleich außen­ste­hen­der Ak­tionäre i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG könne aus dem Börsen­wert der Ak­ti­en­ge­sell­schaft ab­ge­lei­tet wer­den. Die­ser sei grundsätz­lich ge­eig­net, so­wohl die bis­he­rige Er­trags­lage der Ge­sell­schaft als auch de­ren künf­tige Er­trags­aus­sich­ten im Ein­zel­fall hin­rei­chend ab­zu­bil­den.

 

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