Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt bundesweit Hörgeräteakustiker-Geschäfte. Im Jahr 2012 hatte sie im Schaufenster ihrer Niederlassung in Düsseldorf auf zwei Säulen Hörgeräte zum Tragen im Ohr (IdO-Geräte) und zum Tragen hinter dem Ohr (HdO-Geräte) ohne Preisauszeichnung präsentierte. Neben den Hörgeräten befanden sich auf der anderen Hälfte der Säulenoberfläche erläuternde Hinweise zu den Geräten. Neben den Präsentationssäulen wurden weitere Waren zum Kauf angeboten, darunter Hörgeräte mit Preisauszeichnungen sowie andere Produkte.
Die Gründe:
Es bestand kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV, weil die Beklagte mit ihrer beanstandeten Präsentation von Hörgeräten im Schaufenster nicht gegen die in dieser Vorschrift der Preisangabenverordnung vorgesehene Pflicht verstoßen hatte.
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des Anbietens ist dort nicht definiert. Nach EuGH-Rechtsprechung kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das "Angebot" gültig bleibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen. Die genannten Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein. Deshalb kann eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, nicht als Angebot i.S.d. Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV angesehen werden.
Die Beklagte musste die von ihr im Schaufenster ausgestellten Hörgeräte auch nicht gem. § 4 Abs. 1 PAngV durch Preisschilder oder Beschriftung auszeichnen. der Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV ein bereits vorliegendes Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV voraussetzt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV regelt allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war letztlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG begründet. Die zuletzt genannte Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Die Richtlinie 98/6/EG regelt jedoch besondere Aspekte i.S.v.v. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG der gegebenenfalls als unlauter einzustufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Warenangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen. Damit kann die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises nicht zur Anwendung kommen.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für den Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.