Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Streitjahr 2013 auch nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Im Streitjahr (2013) bezahlte er davon 12 volle Raten an die Gerichtskasse. Im Scheidungsverbundverfahren wurde neben der Scheidung, der Versorgungsausgleich, das Sorgerecht für die Kinder und der Unterhalt geregelt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger Scheidungskosten i.H.v. 11 Raten à 250 € also insgesamt 2.750 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger kann gem. § 33 EStG in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung die von ihm getragenen Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Bei den Scheidungskosten handelt es sich weder um "außergewöhnliche" Aufwendungen (§ 33 Abs. 1 EStG) noch um "zwangsläufige" Aufwendungen (§ 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 4 EStG).
Scheidungskosten können im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Scheidung stellt nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das FG hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rd. 380.000 Eheschließungen jährlich rd. 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rd. 50 Prozent der Anzahl der Eheschließungen erreichen. Die Neufassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist i.Ü. so auszulegen, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat.
Bei den Scheidungskosten des Klägers handelt es sich demnach gerade nicht um eine "außergewöhnliche" Belastung des Steuerpflichtigen, da die Aufwendungen für ihn weder in der Vergleichsgruppe außergewöhnlich waren noch - gemessen an der gesellschaftlichen Entwicklung - ein außergewöhnliches Ereignis Anlass für die Aufwendungen war. Innerhalb der Vergleichsgruppe sind dem Kläger keine größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstanden.
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen FG vom 13.11.2014 (2 K 1399/14) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (4 K 1976/14) und des FG Münster vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E) ab.
Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.