deen

Aktuelles

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Niedersächsisches FG 18.2.2015, 3 K 297/14

Schei­dungs­kos­ten sind we­der außer­gewöhn­lich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der ab 2013 durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz geänder­ten Fas­sung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar. Die Schei­dung stellt nach den ge­sell­schaft­li­chen Verhält­nis­sen je­den­falls kein außer­gewöhn­li­ches Er­eig­nis mehr dar.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Schei­dungs­kos­ten (Rechts­an­walts- und Ge­richts­kos­ten) im Streit­jahr 2013 auch nach der Ände­rung des § 33 EStG durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­ge­zo­gen wer­den können.

Der Kläger er­zielt Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. rd. 49.000 €. Seine Ehe wurde im De­zem­ber 2012 ge­schie­den. Für das Schei­dungs­ver­fah­ren hatte das AG dem Kläger Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe be­wil­ligt. Der Kläger mus­ste die Ge­samt­summe der Rechts­an­walts- und Ge­richts­kos­ten (rd. 4.800 €) vollständig - al­ler­dings auf­grund der im be­wil­lig­ten Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe in rd. 19 mtl. Ra­ten à 250 € und ei­nes Rest­be­tra­ges - be­zah­len.

Im Streit­jahr (2013) be­zahlte er da­von 12 volle Ra­ten an die Ge­richts­kasse. Im Schei­dungs­ver­bund­ver­fah­ren wurde ne­ben der Schei­dung, der Ver­sor­gungs­aus­gleich, das Sor­ge­recht für die Kin­der und der Un­ter­halt ge­re­gelt. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 machte der Kläger Schei­dungs­kos­ten i.H.v. 11 Ra­ten à 250 € also ins­ge­samt 2.750 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug un­ter Hin­weis auf die in­zwi­schen er­folgte Ände­rung des § 33 EStG durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger kann gem. § 33 EStG in der im Streit­jahr 2013 gel­ten­den Fas­sung die von ihm ge­tra­ge­nen Schei­dungs­kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zie­hen. Bei den Schei­dungs­kos­ten han­delt es sich we­der um "außer­gewöhn­li­che" Auf­wen­dun­gen (§ 33 Abs. 1 EStG) noch um "zwangsläufige" Auf­wen­dun­gen (§ 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 4 EStG).

Schei­dungs­kos­ten können im Streit­jahr 2013 nicht mehr als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den. Die Schei­dung stellt nach den ge­sell­schaft­li­chen Verhält­nis­sen des Streit­jah­res je­den­falls kein außer­gewöhn­li­ches Er­eig­nis mehr dar. Das FG hat sich in­so­weit auf die Da­ten des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes (de­sta­tis) gestützt, nach de­nen zur­zeit jähr­lich rd. 380.000 Ehe­schließun­gen jähr­lich rd. 190.000 Ehe­schei­dun­gen ge­genüber ste­hen; also rd. 50 Pro­zent der An­zahl der Ehe­schließun­gen er­rei­chen. Die Neu­fas­sung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz ist i.Ü. so aus­zu­le­gen, dass der Ge­setz­ge­ber mit Wir­kung ab dem Jahr 2013 die Ab­zugsfähig­keit der Schei­dungs­kos­ten als Pro­zess­kos­ten ge­ne­rell ab­ge­schafft hat.

Bei den Schei­dungs­kos­ten des Klägers han­delt es sich dem­nach ge­rade nicht um eine "außer­gewöhn­li­che" Be­las­tung des Steu­er­pflich­ti­gen, da die Auf­wen­dun­gen für ihn we­der in der Ver­gleichs­gruppe außer­gewöhn­lich wa­ren noch - ge­mes­sen an der ge­sell­schaft­li­chen Ent­wick­lung - ein außer­gewöhn­li­ches Er­eig­nis An­lass für die Auf­wen­dun­gen war. In­ner­halb der Ver­gleichs­gruppe sind dem Kläger keine größeren Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands ent­stan­den.

Die Re­vi­sion war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu­zu­las­sen, da eine Ent­schei­dung des BFH zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung er­for­der­lich ist. Das Ur­teil ent­spricht zwar ei­ner­seits weit­ge­hend dem rechtskräfti­gen Ur­teil des Säch­si­schen FG vom 13.11.2014 (2 K 1399/14) weicht aber an­de­rer­seits von der Recht­spre­chung des FG Rhein­land-Pfalz vom 16.10.2014 (4 K 1976/14) und des FG Müns­ter vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E) ab.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben