Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Als solche Prozesskosten sind sie gemäß Urteil des BFH vom 16.5.2017 (Az. VIR 9/16) aufgrund der Bestimmung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren - so der BFH - werden regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse erbracht, wie dies der Ausnahmetatbestand von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfordert. Die Ergänzung der Vorschrift um diesen Ausnahmetatbestand war als Reaktion auf die zuvor erfolgte Rechtsprechungsänderung des BFH zu Zivilprozesskosten aufgenommen worden.