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Steuerberatung

Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung mehr

Der BFH er­teilt Stim­men, die Schei­dungs­kos­ten ggf. wei­ter­hin als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­ti­gen wol­len, eine Ab­sage.

Schei­dungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen für die Führung ei­nes Rechts­streits. Als sol­che Pro­zess­kos­ten sind sie gemäß Ur­teil des BFH vom 16.5.2017 (Az. VIR 9/16) auf­grund der Be­stim­mung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen aus­ge­schlos­sen.

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Auf­wen­dun­gen für ein Schei­dungs­ver­fah­ren - so der BFH - wer­den re­gelmäßig nicht zur Si­che­rung der Exis­tenz­grund­lage und le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse er­bracht, wie dies der Aus­nah­me­tat­be­stand von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG er­for­dert. Die Ergänzung der Vor­schrift um die­sen Aus­nah­me­tat­be­stand war als Re­ak­tion auf die zu­vor er­folgte Recht­spre­chungsände­rung des BFH zu Zi­vil­pro­zess­kos­ten auf­ge­nom­men wor­den.

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