Eine GmbH erwarb einen eigenen Anteil zu einem Kaufpreis unterhalb des gemeinen Werts. Der BFH sieht darin eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (Urteil vom 10.04.2024, Az. II R 22/21). Die Regelung fingiere eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsanteile dadurch eine Werterhöhung erfahren. Neben einer offenen oder verdeckten Einlage erfülle dabei auch die Anteilsabtretung den Leistungsbegriff des i. S. v. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ungeachtet dessen, dass eigene Anteile erworben werden. Dabei sei anders als nach dem Grundtatbestand der Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) keine Freigebigkeit der Leistung erforderlich.
Die Höhe der Bereicherung richte sich nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten, wobei die Bereicherung nicht höher sein könne als der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines GmbH-Anteils bestimme sich der Wert der Leistung nach der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Anteils und dem von der GmbH gezahlten Entgelt.
Hinweis: Im Streitfall verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück, das von einer Bereicherung in Höhe der vorgenannten Differenz ausgegangen ist. Der BFH sieht darin hingegen nur eine Deckelung der Bereicherung. Das FG hat nun zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Leistung an die GmbH im konkreten Fall zu einer Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile der übrigen GmbH-Gesellschafter geführt hat.