Der Insolvenzverwalter kann nach § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechten, wenn diese nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Dabei kann der Insolvenzverwalter die Ergänzung eines Kaufpreises für einen unterwertigen Verkauf aber nur verlangen, wenn er darlegen kann, dass der vereinbarte Kaufpreis so erheblich vom objektiven Verkaufswert abweicht, dass die Abweichung nicht mehr von einem angemessenen Beurteilungsspielraum der Vertragsparteien gedeckt ist.
Hinweis: Der Insolvenzverwalter muss zudem einen etwaigen guten Glauben der Parteien an die Gleichwertigkeit der Leistungen unter Berücksichtigung der Üblichkeiten des Wirtschaftslebens und der Preisbildung widerlegen.