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Steuerberatung

Schenkungssteuer: Einladung zur Luxus-Weltreise auf Kreuzfahrtschiff?

FG Hamburg 12.6.2018, 3 K 77/17

Die Ge­samt­kos­ten für die Ein­la­dung des Le­bens­gefähr­ten zu ei­ner Lu­xus-Welt­reise mit einem Kreuz­fahrt­schiff un­ter­lie­gen nicht der Schen­kung­steuer. Al­lein die Mit­nahme auf die Kreuz­fahrt ist im Er­geb­nis nur als Gefällig­keit zu be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine Le­bens­gefähr­tin un­ter­neh­men eine fünf­mo­na­tige Welt­reise in ei­ner Lu­xus­ka­bine (Pent­house Grand Suite mit But­ler­ser­vice). Die Kos­ten hierfür be­lie­fen sich ins­ge­samt auf rd. 500.000 €. Noch während der Reise in­for­mierte der Kläger das Fi­nanz­amt über den Sach­ver­halt und er­bat eine schen­kung­steu­er­recht­li­che Ein­schätzung.

Das Fi­nanz­amt for­derte den Kläger dar­auf­hin zur Ab­gabe ei­ner Schen­kung­steu­er­erklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte aber nur einen Be­trag von rd. 25.000 €, der auf An­rei­se­kos­ten der Le­bens­gefähr­tin und ih­ren Kos­ten­an­teil für Ausflüge und Ver­pfle­gung ent­fiel. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte dem­ge­genüber einen steu­er­pflich­ti­gen Er­werb der Le­bens­gefähr­tin in Höhe der hälf­ti­gen Ge­samt­kos­ten zzgl. der vom Kläger über­nom­me­nen Steuer.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat sei­ner Le­bens­gefähr­tin zwar ein ei­ge­nes For­de­rungs­recht ge­genüber dem Rei­se­ver­an­stal­ter ein­geräumt, da­durch ist sie aber nicht in dem er­for­der­li­chen Maße be­rei­chert wor­den. Sie konnte hierüber nicht frei verfügen, son­dern die Zu­wen­dung war daran geknüpft, den Kläger zu be­glei­ten. Al­lein die Mit­nahme auf die Kreuz­fahrt ist im Er­geb­nis nur als Gefällig­keit zu be­ur­tei­len.

Eine Vermögens­meh­rung bei der Le­bens­gefähr­tin ist auch nicht durch einen Ver­zicht des Klägers auf Wert­aus­gleich er­folgt. Denn es han­delt sich um Lu­xus­auf­wen­dun­gen, die die Le­bens­gefähr­tin sonst nicht auf­ge­wandt hätte. Schließlich ist auch durch das Er­le­ben der Reise selbst keine Vermögens­meh­rung ein­ge­tre­ten, die Be­glei­tung auf der Reise er­schöpft sich viel­mehr im ge­mein­sa­men Kon­sum.

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