Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Lebensgefährtin unternehmen eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice). Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rd. 500.000 €. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt über den Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch ist sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Sie konnte hierüber nicht frei verfügen, sondern die Zuwendung war daran geknüpft, den Kläger zu begleiten. Allein die Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen.
Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin ist auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handelt sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich ist auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpft sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.