Der BFH hatte über folgenden Streitfall zu entscheiden: Um einer KG, die die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand hatte, den Kauf eines Grundstücks zu ermöglichen, leistete ein Kommanditist aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine Bareinlage sowie darüber hinaus eine freiwillige Zuzahlung. Beide Vorgänge wurden jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto erfasst und ließen die Haftsumme und Kapitalanteile der Kommanditisten unberührt. Das Finanzamt stufte die Zahlungen entsprechend der Wertsteigerung der Beteiligung bei den anderen Kommanditisten anteilig als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung ein.
Mit Urteil vom 5.2.2020 (Az. II R 9/17, DStR 2020, S. 1721) stellte der BFH klar, dass es sich bei einer Vermögenszuführung in das Gesellschaftsvermögen einer KG ohne entsprechende Gegenleistung um eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt, wenn sich dadurch die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht. Bereichert im Sinn des Schenkungsteuerrechts ist laut BFH der Gesamthänder, nicht die Gesamthandsgemeinschaft. Insoweit komme es zu einer Abweichung vom Zivilrecht, wonach die Gemeinschaft Bedachter ist. Die disquotale Einlage des Kommanditisten wurde auch nicht durch eine entsprechende Gegenleistung der anderen Gesellschafter kompensiert; sie hatten keine entsprechende freiwillige Zahlung in die Gesellschaft geleistet.
Hinweis
Der BFH wies zudem darauf hin, dass die Beurteilung einer disquotalen Einlage in eine GbR nicht anders ausfallen würde. Dem stehe auch die neuere BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-) GbR nicht entgegen. Für disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft ist die Schenkungsteuerpflicht in § 7 Abs. 8 ErbStG unabhängig vom Vorliegen einer Bereicherungsabsicht geregelt.