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Schenkungsteuer: Günstige Steuerklasse bei Zuwendung des biologischen - nicht gleichzeitig rechtlichen - Vaters

Hessisches FG 15.12.2016, 1 K 1507/16

Bei ei­ner Geld­schen­kung des leib­li­chen (bio­lo­gi­schen) Va­ters an seine leib­li­che Toch­ter greift bei der Schen­kung­steuer die güns­tige Steu­er­klasse I mit dem persönli­chen Frei­be­trag von 400.000 € auch dann ein, wenn der bio­lo­gi­sche Va­ter nicht gleich­zei­tig der recht­li­che Va­ter ist. Der Ge­setz­ge­ber hat 2013 für den Be­reich des Fa­mi­li­en­rechts durch Einfügung des § 1686a BGB den "leib­li­chen, nicht recht­li­chen Va­ter" als eine Ausprägung der Va­ter­schaft an­er­kannt und ihm als bio­lo­gi­schen Va­ter ei­gene Rechte zu­ge­spro­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und hat mit sei­ner Ehe­frau einen ge­mein­sa­men Sohn. Darüber hin­aus ist er der bio­lo­gi­sche Va­ter der E. Diese wurde im Jahr 1987 in­ner­halb der Ehe ih­rer leib­li­chen Mut­ter mit dem M. ge­bo­ren. Der Kläger hatte der E. im Jahr 2016 einen Geld­be­trag zu­ge­wandt. Das Fi­nanz­amt setzte dar­auf­hin Schen­kung­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung der ungüns­ti­gen Steu­er­klasse III fest. Es war der An­sicht, die gewünschte An­wen­dung der Steu­er­klasse I sei nicht möglich, da eine recht­li­che Va­ter­schaft zum Ehe­mann der leib­li­chen Mut­ter be­stehe, die zi­vil­recht­lich die recht­li­che An­er­ken­nung der Va­ter­schaft des bio­lo­gi­schen Va­ters aus­schließe.

Das FG Gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: II R 5/17 anhängig.

Die Gründe:
Es han­delte sich vor­lie­gend um die Zu­wen­dung an ein Kind i.S.d. § 15 Abs. 1 Steu­er­klasse I Nr. 2 ErbStG.

Die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene, ein­schränkende Aus­le­gung des Be­griffs Kind auf Abkömm­linge ei­nes Va­ters i.S.v. § 1592 BGB war we­der nach Sinn und Zweck der Re­ge­lung noch vom Wort­laut her zwin­gend. Sie trägt auch den Grundsätzen der Recht­spre­chung des BVerfG so­wie der ak­tu­el­len fa­mi­li­en­recht­li­chen Ent­wick­lung un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des EGMR nicht hin­rei­chend Rech­nung.

Außer­dem hat der Ge­setz­ge­ber im Jahr 2013 für den Be­reich des Fa­mi­li­en­rechts durch Einfügung des § 1686a BGB den "leib­li­chen, nicht recht­li­chen Va­ter" als eine Ausprägung der Va­ter­schaft an­er­kannt und ihm als bio­lo­gi­schen Va­ter ei­gene Rechte zu­ge­spro­chen. Auch un­ter Berück­sich­ti­gung der die­ser Ge­set­zesände­rung vor­an­ge­gan­gen Ent­wick­lung ist es sach­ge­recht, die zi­vil­recht­li­che Ent­wick­lung auf den Be­reich des Schen­kung­steu­er­rechts zu über­tra­gen.

Die Fest­stel­lung, dass Pfle­ge­kin­der nicht in die Steu­er­klasse I fal­len, war im vor­lie­gen­den Fall nicht ent­schei­dend. Die Ab­leh­nung ei­ner Gleich­stel­lung von Pfle­ge­kin­dern mit Kin­dern i.S.d. § 15 Abs. 1 Steu­er­klasse I Nr. 2 ErbStG wird nämlich im We­sent­li­chen da­mit begründet, dass das Verhält­nis ei­nes Pfle­ge­kin­des we­der durch eine (natürli­che) ver­wandt­schaft­li­che Be­zie­hung noch durch einen der Ab­stam­mung gleich­ge­setz­ten for­mel­len Rechts­akt le­gi­ti­miert ist. Dem­ge­genüber war im vor­lie­gen­den Fall die Berück­sich­ti­gung der be­schenk­ten Toch­ter als Kind ge­rade we­gen ih­rer natürli­chen ver­wandt­schaft­li­chen Be­zie­hun­gen zum Kläger ge­bo­ten.

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