Die Schenkung eines selbstgenutzten Hauses unterliegt der Schenkungsteuer, wenn sich zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in dem Haus nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Der Gesetzgeber wollte mit der Begünstigung den gemeinsamen Lebensraum der Eheleute schützen, nicht jedoch alle von den Eheleuten selbstgenutzten Wohnungen.
Die Pressemitteilung des BFH zu dem Urteil finden Sie hier, den Urteilstext hier.