Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters überhöhte vertragliche Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt laut Urteilen des BFH vom 13.9.2017 (Az. II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16) keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person vor.
Ertragsteuerlich stellen die überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an ihren Gesellschafter dar. Wären die überhöhten Entgelte direkt an den Gesellschafter gezahlt worden, läge keine freigebige Zuwendung vor. Der BFH entschied bereits mit Urteil vom 30.1.2013 (Az. II R 6/12, BStBl. II 2013, S. 930), dass es in diesem Verhältnis neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, aber keine freigebigen Zuwendungen. Wenn aber der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat, beruhe auch dann die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, so dass es an der Freigebigkeit fehle.
Hinweis
Dies gilt laut BFH entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ebenso finden diese Rechtsgrundsätze Anwendung, wenn ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist, sofern er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
Soweit der BFH mit Urteil vom 7.11.2007 (Az. II R 28/06, BStBl. II 2008, S. 258) eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die dem Gesellschafter nahestehende Person für möglich gehalten hatte, hält er hieran nicht mehr fest und widerspricht damit nun der Auffassung der Finanzverwaltung (Gleich lautende Ländererlasse vom 14.3.2012, BStBl. I 2012, S. 331, Tz. 2.6.1).
Ohne abschließend zu entscheiden, führt der BFH allerdings weiter aus, dass in diesen Fällen eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegen könne, was jedoch von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung abhängig sei.