Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte dem S. am 17.3.2010 Vermögenswerte, die sich aus Bargeld, Abschluss einer Rentenversicherung sowie Goldmünzen zusammensetzten, geschenkt. Nach dem Schenkungsvertrag, unterzeichnet am 31.7.2010, sollte die Klägerin die anfallenden Schenkungsteuern tragen. Sie gab auch eine Schenkungsteuererklärung ab, in der sie als Zuwendende der Schenkungsteuer benannt war. Die Erklärung ging am 22.10.2010 beim Finanzamt ein.
Die Klägerin teilte daraufhin mit, der Schenkungsteuerbescheid sei bestandskräftig, der festgesetzte Steuerbetrag sei gezahlt. Für eine Berichtigung der Bescheide fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ am 27.7.2012 einen neuen Schenkungsteuerbescheid, den es dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten der Klägerin als Schenkerin bekannt gab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage weitestgehend statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Der Bescheid war teilweise rechtswidrig.
Zwar war das Finanzamt grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, gegenüber der Klägerin die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der übernommenen Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG festzusetzen. Dem stand auch nicht die Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids entgegen, denn die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker und gegenüber dem Beschenkten erfolgt in voneinander unabhängigen Festsetzungsverfahren. Entscheidend war allein, ob gegenüber dem Schenker schon Festsetzungsverjährung eingetreten war. Im vorliegenden Fall war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Schenkungsteuerbescheides gegenüber der Klägerin noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Die Schenkungsteuer durfte aber nur insoweit festgesetzt werden, als der Steueranspruch noch nicht erloschen war. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Verjährung wie durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Die Festsetzungsverjährung war zum Zeitpunkt des Erlasses des an die Klägerin gerichteten Schenkungsteuerbescheids noch nicht eingetreten. Das Finanzamt hatte aber bei der Festsetzung der Schenkungsteuer im Festsetzungsteil des Schenkungsteuerbescheides nicht berücksichtigt, dass der Anspruch aus dem Steuerverhältnis durch Zahlung nach § 47 AO erloschen war, jedoch nur teilweise.
Nach BFH-Rechtsprechung kommt die Zahlung durch einen Gesamtschuldner dem anderen Gesamtschuldner zu Gute mit der Folge, dass insoweit gegen den anderen Gesamtschuldner kein Steuerbescheid mehr erlassen werden darf. Der Klägerin, die sich auf dieses Urteil berief, war entgegenzuhalten, dass das Steuerschuldverhältnis, soweit es die Klägerin betraf, durch Zahlung nur teilweise erloschen war, nämlich nur in dem Umfang, in dem die bislang festgesetzte Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung der übernommenen Schenkungsteuer gezahlt worden war. Im Umfang der übernommenen Schenkungsteuer bestand aber das Steuerschuldverhältnis weiter, ein Erlöschensgrund lag insoweit nicht vor.
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