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Schenkungsteuerbescheide an Schenker und Beschenkten

FG Münster 26.2.2015, 3 K 823/13 Erb

Die Fest­set­zung der Schen­kung­steuer ge­genüber dem Schen­ker und ge­genüber dem Be­schenk­ten er­folgt in von­ein­an­der un­abhängi­gen Fest­set­zungs­ver­fah­ren. Nach BFH-Recht­spre­chung kommt die Zah­lung durch einen Ge­samt­schuld­ner dem an­de­ren Ge­samt­schuld­ner zu Gute mit der Folge, dass in­so­weit ge­gen den an­de­ren Ge­samt­schuld­ner kein Steu­er­be­scheid mehr er­las­sen wer­den darf.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte dem S. am 17.3.2010 Vermögens­werte, die sich aus Bar­geld, Ab­schluss ei­ner Ren­ten­ver­si­che­rung so­wie Goldmünzen zu­sam­men­setz­ten, ge­schenkt. Nach dem Schen­kungs­ver­trag, un­ter­zeich­net am 31.7.2010, sollte die Kläge­rin die an­fal­len­den Schen­kung­steu­ern tra­gen. Sie gab auch eine Schen­kung­steu­er­erklärung ab, in der sie als Zu­wen­dende der Schen­kung­steuer be­nannt war. Die Erklärung ging am 22.10.2010 beim Fi­nanz­amt ein.

Die Fi­nanz­behörde setzte die Schen­kung­steuer über den Er­werb des S. abzüglich ei­nes Frei­be­tra­ges von 20.000 € fest. Den Be­scheid vom 10.11.2010 gab sie dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der Kläge­rin als Emp­fangs­be­vollmäch­tig­ten des S. be­kannt. Am 27.6.2012 teilte die Behörde dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten mit, dass der Be­scheid über Schen­kung­steuer vom 10.11.2010 an den Er­wer­ber ge­rich­tet sei. Gemäß der Schen­kung­steu­er­erklärung habe al­ler­dings die Schen­ke­rin die Schen­kung­steuer über­nom­men, so­dass sie Steu­er­schuld­ne­rin sei und da­mit vor­ran­gig in An­spruch ge­nom­men wer­den müsse. Es sei be­ab­sich­tigt, eine neue Steu­er­fest­set­zung ge­genüber der Schen­ke­rin un­ter Berück­sich­ti­gung der über­nom­me­nen Schen­kung­steuer vor­zu­neh­men.

Die Kläge­rin teilte dar­auf­hin mit, der Schen­kung­steu­er­be­scheid sei be­standskräftig, der fest­ge­setzte Steu­er­be­trag sei ge­zahlt. Für eine Be­rich­ti­gung der Be­scheide fehle es an ei­ner ge­setz­li­chen Grund­lage. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und er­ließ am 27.7.2012 einen neuen Schen­kung­steu­er­be­scheid, den es dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten als Emp­fangs­be­vollmäch­tig­ten der Kläge­rin als Schen­ke­rin be­kannt gab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage wei­test­ge­hend statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Be­scheid war teil­weise rechts­wid­rig.

Zwar war das Fi­nanz­amt grundsätz­lich be­rech­tigt und ver­pflich­tet, ge­genüber der Kläge­rin die Schen­kung­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung der über­nom­me­nen Steuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG fest­zu­set­zen. Dem stand auch nicht die Be­stands­kraft des Schen­kung­steu­er­be­scheids ent­ge­gen, denn die Fest­set­zung der Schen­kung­steuer ge­genüber dem Schen­ker und ge­genüber dem Be­schenk­ten er­folgt in von­ein­an­der un­abhängi­gen Fest­set­zungs­ver­fah­ren. Ent­schei­dend war al­lein, ob ge­genüber dem Schen­ker schon Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten war. Im vor­lie­gen­den Fall war aber zum Zeit­punkt des Er­las­ses des Schen­kung­steu­er­be­schei­des ge­genüber der Kläge­rin noch keine Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten.

Die Schen­kung­steuer durfte aber nur in­so­weit fest­ge­setzt wer­den, als der Steu­er­an­spruch noch nicht er­lo­schen war. Nach § 47 AO erlöschen An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis ins­be­son­dere durch Zah­lung, Auf­rech­nung, Er­lass, Verjährung wie durch Ein­tritt der Be­din­gung bei auflösend be­ding­ten An­sprüchen. Die Fest­set­zungs­verjährung war zum Zeit­punkt des Er­las­ses des an die Kläge­rin ge­rich­te­ten Schen­kung­steu­er­be­scheids noch nicht ein­ge­tre­ten. Das Fi­nanz­amt hatte aber bei der Fest­set­zung der Schen­kung­steuer im Fest­set­zungs­teil des Schen­kung­steu­er­be­schei­des nicht berück­sich­tigt, dass der An­spruch aus dem Steu­er­verhält­nis durch Zah­lung nach § 47 AO er­lo­schen war, je­doch nur teil­weise.

Nach BFH-Recht­spre­chung kommt die Zah­lung durch einen Ge­samt­schuld­ner dem an­de­ren Ge­samt­schuld­ner zu Gute mit der Folge, dass in­so­weit ge­gen den an­de­ren Ge­samt­schuld­ner kein Steu­er­be­scheid mehr er­las­sen wer­den darf. Der Kläge­rin, die sich auf die­ses Ur­teil be­rief, war ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass das Steu­er­schuld­verhält­nis, so­weit es die Kläge­rin be­traf, durch Zah­lung nur teil­weise er­lo­schen war, nämlich nur in dem Um­fang, in dem die bis­lang fest­ge­setzte Schen­kung­steuer ohne Berück­sich­ti­gung der über­nom­me­nen Schen­kung­steuer ge­zahlt wor­den war. Im Um­fang der über­nom­me­nen Schen­kung­steuer be­stand aber das Steu­er­schuld­verhält­nis wei­ter, ein Erlöschens­grund lag in­so­weit nicht vor.

Link­hin­weis:

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