Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob und - wenn ja - wie eine im Schenkungsvertrag vereinbarte aufschiebend bedingte Verbindlichkeit abzuzinsen ist. Durch notariellen Vertrag übertrug P.T. (Schenker) Ende 2014 seinen Kommanditanteil an der P.T. Grundstücksvermietungs GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung auf seine Tochter, T.S. (Beschenkte). Laut Vertrag behielt er sich das Nießbrauchsrecht an dem Kommanditanteil bis zu seinem Tod vor. Nach seinem Tod (Der Vertragstext lautet insoweit "auflösend bedingt".) war seine Tochter verpflichtet, an D.T., die Ehefrau des Schenkers und Mutter der Beschenkten, geboren 1937 (Klägerin), zu Lasten des Kommanditanteils einen mtl., wertgesicherten Betrag i.H.v. 4.000 € zu zahlen. Laut Vertrag übernahm der Schenker die aus dem Übertragungsvorgang resultierende Schenkungsteuer, soweit sie nicht bis zum Erlöschen des Nießbrauchs ausgesetzt oder gestundet war.
Nach den Verfahren vor dem erkennenden FG und dem BFH wegen der Gewährung der Steuerbegünstigung gem. § 13a ErbStG setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer durch an den Schenker gerichteten Bescheid im März 2010 auf rd. 135.000 € fest, wobei wegen des Nießbrauchs ein Betrag i.H.v. rd. 120.000 € gem. § 25 ErbStG zinslos gestundet wurde. Der Schenker verstarb im Januar 2016 und wurde von der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin beerbt. Im Juli 2016 beantragte sie, die Schenkungsteuerfestsetzung von März 2010 zu ändern und die von der Beschenkten an sie zu entrichtende Rentenlast steuermindernd zu berücksichtigen. Bei einem Jahreswert i.H.v. 48.000 € und einem am Todestag des Schenkers aufgrund ihres Lebensalters von 78 Jahren anzusetzenden Vervielfältigers von 8,034 bezifferte sie den zu berücksichtigenden Kapitalwert der Rentenlast mit rd. 385.000 €.
Daraufhin änderte das Finanzamt die Schenkungsteuerfestsetzung und berücksichtigte die Rentenlast mit einem Betrag i.H.v. rd. 213.000 €. Es vertrat unter Hinweis auf Kommentarstimmen und das Urteil des BFH vom 6.10.1976 (II R 107/71) die Auffassung, dass der auf den Ereignistag, also den Todestag des Schenkers, berechnete Kapitalwert gem. § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt der Zuwendung, Ende 2004, abzuzinsen sei. Dadurch werde der Zinsvorteil abgegolten, den die Beschenkte durch die erst später eintretende Belastung mit der Schuld habe. Der Bescheid erging an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Schenkers.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die zu berücksichtigende Zahlungsverpflichtung der Beschenkten gegenüber der Klägerin zutreffend berechnet.
Tritt im Fall aufschiebend bedingter Lasten die Bedingung ein, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern zu berichtigen und die Last mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Vorliegend war zwischen dem Schenker und der Beschenkten im Übertragungsvertrag von Ende 2004 vereinbart, dass die Beschenkte der Klägerin nach dem Tod des Schenkers mtl. einen wertgesicherten Betrag i.H.v. 4.000 € zu Lasten des Kommanditanteils zu zahlen hat. Zwar lautet der Übertragungsvertrag an dieser Stelle wörtlich "auflösend bedingt". Der Senat geht aber - wie offensichtlich auch die Vertragsparteien - davon aus, dass tatsächlich eine aufschiebende Bedingung gewollt war. Das ergibt sich aus der Regelung des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers. Der Nießbrauch stand diesem an der gesamten KG-Beteiligung auf Lebenszeit zu, mit der Folge, dass die Beschenkte gar keine Möglichkeit gehabt hätte, der Klägerin aus dem Kommanditanteil eine mtl. Zahlung i.H.v. 4.000 € zu leisten. Diese Leistungspflicht sollte vielmehr erst mit dem Tod des Schenkers zur Absicherung der Klägerin für diesen Fall eintreten.
Das Finanzamt hat die die Beschenkte aufgrund des Bedingungseintritts treffende Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin auch in zutreffender Höhe berücksichtigt. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein, § 158 Abs. 1 BGB. Bis zum Eintritt der Bedingung sind die Rechtswirkungen des Geschäfts in der Schwebe. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Verbindlichkeit der Beschenkten gegenüber der Klägerin erst mit dem Tod des Schenkers entstanden ist. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung Anfang 2016 gehen beide Beteiligte zutreffend davon aus, dass die Verbindlichkeit mit rd. 385.000 € zu beziffern ist. Allerdings kann nicht dieser Betrag bei der Festsetzung der Schenkungsteuer auf Ende 2004 als Verbindlichkeit abgezogen werden. Vielmehr ist eine Abzinsung gem. § 12 Abs. 3 BewG für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der schenkweisen Übertragung und dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung vorzunehmen. Diese hat das Finanzamt zutreffend berechnet und deshalb eine Verbindlichkeit i.H.v. 213.000 € steuermindernd berücksichtigt.
Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass die Verbindlichkeit bis zum Eintritt der Bedingung nicht entsteht und deshalb im Zeitraum zwischen dem Übertragungsstichtag und dem Ereignistag nicht bestanden hat. Gleichwohl verbietet sich deshalb eine Abzinsung nicht. Denn infolge des Bedingungseintritts ergeben sich gem. §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO Rückwirkungen auf den Übertragungsstichtag, die darin bestehen, dass von diesem Zeitpunkt aus gesehen nunmehr die Entstehung der Verbindlichkeit mit dem Bedingungseintritt und damit auch der Abzinsungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 3 BewG feststehen. Dabei kann die Abzinsung nicht, wie die Klägerin hilfsweise geltend macht, von dem Kapitalwert der Rentenlast erfolgen, der sich ergibt, wenn man das Lebensalter der Klägerin zum Übertragungszeitpunkt zugrunde legt. Denn tatsächlich war die Rentenlast zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Daran ändert sich auch durch den Eintritt der Bedingung nichts. Denn der Eintritt der Bedingung beendet nur den Schwebezustand ex nunc und wirkt nicht in der Weise zurück, dass die Verbindlichkeit als im Zeitpunkt der Übertragung entstanden zu behandeln wäre.
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