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Schiffsfonds: Inanspruchnahme der Kapitalanleger durch Insolvenzverwalter

OLG Hamm v. 11.6.2018 - 8 U 124/17

Kann bei einem Schiffs­fonds das den Ge­gen­stand des Fonds­vermögens dar­stel­lende Con­tai­ner- oder Tank­schiff nicht mehr kos­ten­de­ckend be­trie­ben wer­den, so kann der In­sol­venz­ver­wal­ter nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens die Ka­pi­tal­an­le­ger un­ter Umständen auf Rück­zah­lung zu­vor aus­ge­schütte­ter ge­win­nun­abhängi­ger Zah­lun­gen in An­spruch neh­men. Das gilt je­den­falls dann, wenn der An­le­ger nicht nach­wei­sen kann, dass der vor­han­dene Be­stand der Vermögens­masse der Be­trei­ber­ge­sell­schaft genügt, sämt­li­che im In­sol­venz­ver­fah­ren an­ge­mel­de­ten For­de­run­gen der Gläubi­ger zu be­frie­di­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Be­klagte ist mit ei­ner Ein­lage von rd. 77.000 € als Kom­man­di­tist an der Be­trei­be­rin ei­nes Con­tai­ner­schiffs aus Ham­burg be­tei­ligt. Zwi­schen 2002 und 2007 er­hielt sein Va­ter, des­sen Be­tei­li­gung er später über­nahm, Aus­schüttun­gen in ei­ner Ge­samthöhe von 31.500 €.

Nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Be­trei­ber­firma im Jahr 2013 nahm der In­sol­venz­ver­wal­ter den Be­klag­ten auf Rück­zah­lung von 16.500 € in An­spruch. Einen von dem Be­klag­ten 2010 für eine Sa­nie­rung zurück­ge­zahl­ten Be­trag von 15.000 € rech­nete er auf die ge­zahl­ten Aus­schüttun­gen an. Seine For­de­rung begründete er da­mit, dass durch die ge­win­nun­abhängi­gen Aus­schüttun­gen die Kom­man­di­tis­ten­haf­tung für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft wie­der auf­ge­lebt sei.

Das LG gab der Klage statt. Die Rück­zah­lung des ver­lang­ten Be­tra­ges sei er­for­der­lich, denn die Li­qui­dität der Be­trei­ber­firma genüge nicht, um die zur In­sol­venz­ta­belle an­ge­mel­de­ten For­de­run­gen ih­rer Gläubi­ger zu be­glei­chen. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Durch die Aus­schüttun­gen an den Be­klag­ten ist dem Vermögen der Be­trei­ber­ge­sell­schaft ein Wert ohne eine ent­spre­chende Ge­gen­leis­tung ent­zo­gen wor­den. Der Be­klagte konnte nicht auf­zei­gen, dass die Aus­schüttun­gen durch Ge­winne der Ge­sell­schaft ge­deckt wa­ren. Ihre Rück­zah­lung ist auch zur Be­frie­di­gung der In­sol­venzgläubi­ger er­for­der­lich. Dafür spricht be­reits als Ver­mu­tung die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens. Der Be­klagte hat nicht nach­ge­wie­sen, dass der vor­han­dene Be­stand der Vermögens­masse der Be­trei­ber­ge­sell­schaft genügt, sämt­li­che im In­sol­venz­ver­fah­ren an­ge­mel­de­ten For­de­run­gen der Gläubi­ger zu be­frie­di­gen.

Die Rück­zah­lung der Aus­schüttun­gen ist auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt un­zulässig, dass sie vollständig für die Kos­ten des In­sol­venz­ver­fah­rens ver­braucht und die Gläubi­ger der Be­trei­ber­firma nicht ein­mal an­tei­lig pro­fi­tie­ren wer­den. Die li­qui­den Mit­tel der Ge­sell­schaft würden nämlich si­cher ins­be­son­dere dafür aus­rei­chen, die Kos­ten des In­sol­venz­ver­fah­rens zu de­cken. Des­halb kommt der Be­trag von 16.500 € vollständig den Gläubi­gern der Be­trei­ber­ge­sell­schaft zu­gute.

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