Neben technischen Erläuterungen und Begriffsdefinitionen nimmt das BMF in dem am Schreiben vom 10.05.2022 zur Wirtschaftsgutqualität virtueller Währungen und sonstiger Token sowie zur ertragsteuerlichen Behandlung des klassischen Tradings mit Kryptowährungen Stellung. Zudem äußert es sich zur ertragsteuerlichen Einordnung von weiteren Kryptosachverhalten, wie Mining, Lending, Hard Forks und Airdrops. Zudem wird auf die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit eingegangen.
Die bedeutendste inhaltliche Änderung im Vergleich zum Entwurfsschreiben vom 17.06.2021 betrifft die Frage der Veräußerungsfrist für im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen und sonstige Token. Abweichend zum Entwurf sieht die finale Fassung keine Verlängerung der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre für Kryptowährungseinheiten vor, die während des Haltens als Einkunftsquelle genutzt werden (Rz. 63). Entgegen ursprünglicher Befürchtungen vieler Steuerpflichtiger führen damit Vorgänge wie Lending und Staking von Kryptowährungen im Fall einer darauffolgenden Veräußerung dieser Kryptowährungseinheiten nur dann zu Einkünften aus steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Einheiten nicht mehr als ein Jahr liegt.
Hinweis: Die noch im Entwurfsschreiben vorgesehenen Ausführungen zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind in der finalen Fassung nicht enthalten. Dem Vernehmen nach sollen diese in einem gesonderten BMF-Schreiben adressiert werden.