Wird ein Arbeitsvertrag zeitlich befristet beschlossen, bedarf der Vertrag der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Mit Verweis auf die zivilrechtlichen Vorgaben (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB) sieht es das Bundesarbeitsgericht dabei als ausreichend an, wenn im Falle mehrerer gleichlautender Urkunden jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (BAG-Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 797/14).
Hingegen ist die Schriftform nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm nicht unterzeichnete Vertragsurkunde, in der die Befristungsabrede enthalten ist, übergibt und der Arbeitnehmer diese unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgibt. Nimmt der Arbeitnehmer zum vereinbarten Vertragsbeginn die Arbeit auf und geht ihm die vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zu, kommt der Arbeitsvertrag zwar durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber zustande. Jedoch ist die Befristung mangels Schriftform unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Hinweis
Im Falle der Befristung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Vorgaben der Schriftform vor Aufnahme der Tätigkeit des befristet beschäftigten Arbeitnehmers erfüllt sind. Im Streitfall hätte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag selbst unterschreiben und sodann die Unterschrift des Arbeitnehmers vor Tätigkeitsbeginn einholen sollen.