Der Sachverhalt:
Die Kläger der beiden Verfahren 4 K 130/12 und 4 K 150/12 sind Logistikdienstleister, die für ihre Auftraggeber Drittlandsware in der Union transportiert bzw. gelagert haben. In den Klageverfahren sind diese Drittlandswaren aus dem Gebiet der Union wiederausgeführt worden. Allerdings hatten die Kläger das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet bzw. den Warenabgang nicht rechtzeitig in ihrer Zolllagerbuchhaltung erfasst. Wegen dieser Pflichtverletzungen ist gegen sie gem. Art. 204 Zollkodex Einfuhrzoll für die Waren festgesetzt worden.
Das FG hat seine Zweifel an der Richtigkeit der Einfuhrumsatzsteuer-Erhebung in solchen Fällen zum Anlass für jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH genommen.
Die Gründe:
Das anzuwendende Umsatzsteuergesetz, mit dem europäisches Richtlinienrecht - die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. ihr Vorläufer, die sog. Sechste Richtlinie - umgesetzt wird, ordnet für die Einfuhrumsatzsteuer schlicht eine sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften an. Das FG sieht durch die Inanspruchnahme der Kläger das Neutralitätsprinzip und damit ein konstitutives Merkmal des europäischen Mehrwertsteuerrechts in Gefahr.
Mit dem Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Sollte der Logistikdienstleister mangels eigener Verfügungsbefugnis jedoch nicht wie ein Einführer für die Einfuhrumsatzsteuer vorsteuerberechtigt sein, ist es fraglich, ob er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein kann. Im Vergleichsfall einer innereuropäischen Lieferung ist Umsatzsteuerschuldner auch nur der über den Liefergegenstand verfügende Lieferant, nicht aber der von ihm eingeschaltete Fuhrunternehmer oder Lagerhalter.
Linkhinweis:
- Die Volltexte der Entscheidungen sind in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hamburg veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext der Entscheidung 4 K 130/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext der Entscheidung 4 K 150/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.