Mit Schreiben vom 2.11.2018 überarbeitete das BMF seine Verwaltungsanweisungen zum Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG und ersetzt damit seine bislang hierzu ergangenen Verlautbarungen.
U. a. übernimmt das BMF die Rechtsauffassung des BFH zur Verlustberücksichtigung (BMF-Schreiben vom 2.11.2018, Rz. 16 f.). Laut Urteil des BFH vom 14.3.2018 (Az. XR 17/16) ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen, so dass Verluste für sich genommen nicht zu Überentnahmen führen. Als Bemessungsgrundlage könne maximal der kumulierte Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr herangezogen werden.
Hinweis
In seinem Schreiben vom 17.11.2005 (BStBl. I 2005, S. 1019, Tz. II.2.) vertrat das BMF hingegen noch die Auffassung, dass ein über den Entnahmenüberschuss im Verlustjahr hinausgehender Verlust mit Unterentnahmen vergangener und künftiger Wirtschaftsjahre zu verrechnen ist. Auf Antrag kann diese Rechtsauffassung letztmalig für das Wirtschaftsjahr angewendet werden, das vor dem 1.1.2018 begonnen hat (z. B. abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018).