Laut Urteil des BFH vom 14.3.2018 (Az. X R 17/16) ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen, so dass Verluste für sich genommen nicht zu Überentnahmen führen. Als Bemessungsgrundlage könne deshalb entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.11.2005, BStBl. I 2005, S. 1019, Rz. 11 f.). maximal der Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr herangezogen werden.
Im Streitfall lagen im Zeitraum von 1999 bis 2007 kumulierte Überentnahmen in Höhe von knapp 700.000 Euro (bzw. im Zeitraum von 1999 bis 2008 rund 630.000 Euro) vor. Der Entnahmenüberschuss im Zeitraum von 1999 bis 2007 betrug hingegen nur knapp 400.000 Euro (bzw. im Zeitraum von 1999 bis 2008 knapp 420.000 Euro). Für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sei auf den geringeren Entnahmenüberschuss abzustellen.
Hinweis
Durch die Berechnungsmethode des BFH wird sichergestellt, dass ein Verlust nicht nur im Verlustjahr (so das BMF), sondern in der Totalperiode nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG führt.