Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber mtl. ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld i.H.v. rd. 12 €, das von seinem Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zutreffend die Kosten für die vom Kläger erworbenen schwarzen Hosen und das schwarze Sakko nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers anerkannt.
Diese Kleidungsstücke stellen keine typische Berufskleidung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 1 EStG dar, sondern bürgerliche Kleidung. Auch eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für die genannten Kleidungsstücke kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen für die zwei schwarzen Hosen und das schwarze Sakko sind vielmehr als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen und gem. § 12 Abs. 1 S. 2 EStG nicht steuerlich abziehbar.
Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellen, dient die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie soll nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und kann auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke hat der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die mtl. Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führt.
Eine Aufteilung der Aufwendungen für das schwarze Sakko und die beiden schwarzen Hosen in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil entsprechend der Arbeitszeit des Klägers kommt nicht in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nach neuerer Rechtsprechung des BFH kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot enthält. Die Vorschrift steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar wäre danach auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen.
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