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Schwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers

FG Münster 13.7.2016, 8 K 3646/15 E

Ein Or­ches­ter­mu­si­ker kann Auf­wen­dun­gen für ein schwar­zes Sakko und für schwarze Ho­sen nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen. Diese Klei­dungsstücke stel­len keine ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 1 EStG dar, son­dern bürger­li­che Klei­dung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als an­ge­stell­ter Mu­si­ker bei einem Phil­har­mo­ni­schen Or­ches­ter tätig. Er ist dienst­ver­trag­lich ver­pflich­tet, bei Kon­zer­ten be­stimmte Klei­dung zu tra­gen, wozu eine schwarze Hose und ein schwar­zes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Ar­beit­ge­ber mtl. ein lohn­steu­er­pflich­ti­ges Klei­der­geld i.H.v. rd. 12 €, das von sei­nem Ar­beit­ge­ber dem Lohn­steu­er­ab­zug un­ter­wor­fen wird.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger Kos­ten für die An­schaf­fung ei­nes schwar­zen Sak­kos und zweier schwar­zer Ho­sen (ins­ge­samt rd. 550 €) als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese Auf­wen­dun­gen nicht an, weil es sich bei den Klei­dungsstücken nicht um ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung han­dele.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu­tref­fend die Kos­ten für die vom Kläger er­wor­be­nen schwar­zen Ho­sen und das schwarze Sakko nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit des Klägers an­er­kannt.

Diese Klei­dungsstücke stel­len keine ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 1 EStG dar, son­dern bürger­li­che Klei­dung. Auch eine an­tei­lige Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen für die ge­nann­ten Klei­dungsstücke kommt nicht in Be­tracht. Die Auf­wen­dun­gen für die zwei schwar­zen Ho­sen und das schwarze Sakko sind viel­mehr als Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung an­zu­se­hen und gem. § 12 Abs. 1 S. 2 EStG nicht steu­er­lich ab­zieh­bar.

Im Ge­gen­satz zu einem Lei­chen­be­stat­ter oder einem Ober­kell­ner, de­ren schwarze Anzüge ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung dar­stel­len, dient die Klei­dung des Klägers al­lein dem fest­li­chen Er­schei­nungs­bild des ge­sam­ten Or­ches­ters. Sie soll nicht seine her­aus­ge­ho­bene Po­si­tion un­ter­strei­chen und kann auch zu pri­va­ten fest­li­chen Anlässen ge­tra­gen wer­den. Eine sol­che pri­vate Nut­zung der Klei­dungsstücke hat der Ar­beit­ge­ber dem Kläger nicht un­ter­sagt, so dass auch die mtl. Zah­lung ei­nes Klei­der­gel­des nicht zur An­nahme ty­pi­scher Be­rufs­klei­dung führt.

Eine Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen für das schwarze Sakko und die bei­den schwar­zen Ho­sen in einen be­ruf­lich ver­an­lass­ten und einen pri­vat ver­an­lass­ten Teil ent­spre­chend der Ar­beits­zeit des Klägers kommt nicht in Be­tracht. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nach neu­erer Recht­spre­chung des BFH kein all­ge­mei­nes Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bot enthält. Die Vor­schrift steht ei­ner Auf­tei­lung von ge­mischt ver­an­lass­ten, aber an­hand ih­rer be­ruf­li­chen bzw. pri­va­ten An­teile trenn­ba­ren Auf­wen­dun­gen nicht ent­ge­gen. Ist ein ab­grenz­ba­rer Teil der Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich ver­an­lasst, ist die­ser als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Zwar wäre da­nach auch eine Auf­tei­lung von Auf­wen­dun­gen für bürger­li­che Klei­dung bei fest­ste­hen­der Ar­beits­zeit möglich. Der­ar­tige Auf­wen­dun­gen sind aber nach den Vor­schrif­ten über das steu­er­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum grundsätz­lich dem An­wen­dungs­be­reich des § 9 EStG ent­zo­gen.

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