Der Sachverhalt:
Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es liege keine typische Berufskleidung vor, und bei bürgerlicher Kleidung scheide ein Betriebsausgabenabzug aus. Im Anschluss daran erließ das Finanzamt entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2008 bis 2010 der Kläger, zur Umsatzsteuer 2008 der Klägerin und zur Umsatzsteuer 2008 bis 2010 des Klägers.
Die Kläger machten geltend, dass der BFH den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen und eines Leichenbestatters als Arbeitskleidung anerkannt habe. Sie waren der Ansicht, dass diese Entscheidungen auf einen Bestattungsredner übertragbar seien. Ergänzend bezogen Sie sich auf die Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilbarkeit von Kosten für Reisen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung mache es keine Freude, im Sommer mit schwarzer Kleidung im Privatbereich als Bestattungsredner erkennbar aufzutreten.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 33/18 anhängig.
Die Gründe:
Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Kleidung, Schuhe und Reinigung von Kleidung handelt es sich nicht um Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), sondern um Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).
Auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschl. v. 21.9.2009, Az.: GrS 1/06) zur Aufteilbarkeit von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise können Aufwendungen für sog. "bürgerliche Kleidung" (als Gegenbegriff zur "typischen Berufskleidung") weder ganz noch teilweise als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) abgezogen werden. Der BFH hat mit Beschluss vom 13.11.2013 (Az.: VI B 40/13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für Kleidung aus der Zeit vor dem Ergehen des Beschlusses des Großen Senats unverändert fortgilt. Die BFH-Rechtsprechung zur Frage, wie sich typische Berufskleidung von bürgerlicher Kleidung unterscheidet, erscheint dem Senat nicht immer konsistent und teilweise widersprüchlich. Soweit sie der hiesigen Entscheidung entgegenstehen sollte, folgt der Senat ihr nicht.
Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Pullover, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was nach allgemeiner Übung weiter Kreise der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen getragen wird, sind keine typische Berufskleidung. Dies gilt für alle Berufe, daher auch (und insoweit gegen BFH) für bestimmte Berufsgruppen wie Leichenbestatter, Trauerredner, katholische Geistliche und Oberkellner. Ob und ggf. in welchem Umfang die fraglichen Kleidungsstücke vom Steuerpflichtigen auch zu privaten Anlässen tatsächlich verwendet wurden, ist unerheblich.
Mit Urteil vom 18.4.1990 (Az.: III R 5/88) hat der BFH ausgeführt, bei hauptberuflich tätigen Bestattern sei der schwarze Anzug typische Berufskleidung, bei nur nebenberuflich bzw. aushilfsweise tätigen Bestattern jedoch nicht. Der BFH hat ausgeführt, eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung des schwarzen Anzugs können schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der dortige Kläger nur aushilfsweise als Bestatter tätig gewesen sei und ihm der Anzug daher auch für andere, also private Zwecke zur Verfügung gestanden habe. Der Senat folgt dieser Differenzierung allerdings nicht. Jeder Bestatter (und auch jeder Trauerredner) kann seinen schwarzen Anzug auch privat nutzen, egal, ob er haupt- oder nebenberuflich tätig ist und wie viele Stunden er beruflich tätig ist.
Linkhinweis:
- Der Volltext ist auf der Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.