Nach Schweizerischem Steuerrecht ist eine Verrechnungssteuer von 35 % zu entrichten, wenn unverzinsliche oder ungenügend verzinste Darlehen in fremden Währungen an Beteiligte in der Schweiz oder diesen nahe stehende Dritte gewährt werden. Davon ist abzusehen, wenn der vereinbarte Zinssatz mindestens einem „safe haven“-Zinssatz entspricht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV weist mit Schreiben vom 08.02.2023 auf eine Neufestsetzung der Zinssätze mit Wirkung zum 01.01.2023 hin. Die konkreten Zinssätze können einem weiteren Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 07.02.2023 entnommen werden.
Hinweis: Es sollte geprüft werden, ob Finanzierungsvereinbarungen insb. mit Schweizerischen Tochtergesellschaften diesen deutlich höheren „safe haven“-Zinssätzen entsprechen. Werden Anpassungen vorgenommen, kann ggf. eine Meldepflicht für eine grenzüberschreitende Steuergestaltung (DAC6) ausgelöst werden.