Darin werden weitestgehend die Themen des ursprünglichen Reformvorhabens erneut aufgegriffen, wobei einige Modifikationen vorgenommen wurden.
So sollen u. a. Steuerprivilegien, wie z. B. die kantonalen Steuerregimes für Holdinggesellschaften und Domizilgesellschaften, abgeschafft werden. Auf kantonaler Ebene soll eine sog. Patentbox eingeführt werden, mit der eine Steuerermäßigung von maximal 90 % erzielt werden kann. Zudem sollen die Kantone bestimmen können, ob sie eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung einführen. Dazu sollen Forschungs- und Entwicklungskosten bis zu 150 % der eigentlichen Kosten abgezogen werden können, beschränkt allerdings auf Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 35 %. Die durch die beiden vorgenannten Maßnahmen erzielbare steuerliche Entlastung des Gewinns soll auf maximal 70 % beschränkt werden, so dass mindestens 30 % des steuerbaren Gewinns der Besteuerung unterliegt. Zudem sollen die Kantone vom Bund finanziell unterstützt werden, um ihre Gewinnsteuersätze senken zu können.
Das Reformpaket enthält allerdings nicht nur Steuererleichterungen. So sollen z. B. Dividenden bei einer Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft künftig zu mindestens 70 % sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene besteuert werden. Derzeit sind noch geringere Anteile zu besteuern.
Hinweis
Derzeit ist noch nicht absehbar, ob die SV17 die erforderlichen Mehrheiten erhält und Gesetzeskraft erlangen wird. Erste Maßnahmen könnten ggf. zum 1.1.2019, der Hauptteil der Reform zum 1.1.2020 in Kraft treten.