Ausländische Unternehmer sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und haben dementsprechend dort Mehrwertsteuer abzuführen, wenn sie in der Schweiz Lieferungen von Waren erbringen, die noch in irgendeiner Form vor Ort in der Schweiz bearbeitet werden (sog. werkvertragliche Lieferngen). Unter den Begriff der Bearbeitung fallen hierbei z. B. die bloße Prüfung, Regulierung, Funktionskontrolle etc. Diese Steuerpflicht greift bislang nur, wenn der Umsatz des ausländischen Unternehmers in der Schweiz mindestens 100.000 CHF p. a. beträgt.
Ab 1.1.2018 bezieht sich die Umsatzgrenze von 100.000 CHF p. a. nicht mehr auf die Umsätze in der Schweiz, sondern auf die weltweiten Umsätze des ausländischen Unternehmers beziehen. Damit werden weit mehr nicht in der Schweiz ansässige Unternehmer unter die Steuerpflicht in der Schweiz fallen.
Hinweis
Gleiches gilt grundsätzlich auch bei elektronischen Dienstleistungen oder Telekommunikationsdienstleistungen an Nicht-Unternehmer. Folglich werden auch in diesen Bereichen tätige Unternehmer außerhalb der Schweiz in einer Vielzahl von Fällen in der Schweiz steuerpflichtig sein.